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Übersicht der Kehrbezirke und Bezirksschornsteinfeger
02.03.2020: Kommissarische Verwaltung des Kehrbezirks Salzlandkreis 01
Der Kehrbezirk Salzlandkreis Nr. 01 (Eggersdorf, Plötzky, Teile von Schönebeck (Elbe), welcher bis zum 31.12.2019 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr Martin Niemann besetzt war, wird vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Andreas Nowak, Manfred Bartel, Kay Reinefeld, Andy Lankow, Thomas Kuhn und Uwe Kowarsch kommissarisch verwaltet. Die entsprechende Aufteilung entnehmen Sie der Zuordnung der Straßen.
Die Kontaktdaten des für Ihren Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers finden Sie HIER. Darüber hinaus kann der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unter www.schornsteinfeger-lsa.de abgefragt werden.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde (hier: Landesverwaltungsamt) für einen Bezirk bestellt ist.
Seit 2013 übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des damaligen Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Abnahme einer Feuerstätte). Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Für Eigentümer einer Liegenschaft bedeutet dies: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt seit 2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters fort.
Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.
Die Feuerstättenschau und auch die Abnahmen dürfen laut Gesetz nur von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten.
Die Kontaktdaten des für Ihren Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers finden Sie HIER. Welche Straßen zu welchem Kehrbezirk gehört, können Sie unter www.schornsteinfeger-lsa.de in Erfahrung bringen.
Die Feuerstättenschau wird von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während seines Bestellungszeitraums (7 Jahre) persönlich durchgeführt. Hierbei besichtigt dieser sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in den Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchzuführen sind und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage (Feuerstätte). Die Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der vorangegangen Feuerstättenschau erneut durchgeführt werden.
Der Feuerstättenbescheid führt alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an der bzw. den Feuerstätten durchzuführen sind. Die Eigentümer müssen sicherstellen, dass sie einen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt wird und diese Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Zeitraum nachweisen.
Der Feuerstättenbescheid enthält folgende Informationen:
• Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
• die daran durchzuführenden Arbeiten
• der Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen
• die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).
Der Feuerstättenbescheid wird entweder nach einer Feuerstättenschau erlassen, nach einer Neuabnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Feuerstätte.
Die Gebühren der Durchführung der Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides richten sich nach der Anlage 3 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung, welche Sie auf der Homepage www.gesetze-im-internet.de einsehen können.
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Sollten Sie eine Liegenschaft neu erwerben, erbitten Sie den Feuerstättenbescheid beim Voreigentümer. Eine Ausfertigung des Feuerstättenbescheides können Sie aber auch kostenpflichtig vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausstellen lassen. Der Feuerstättenbescheid ist grundstücksbezogen und geht auf den neuen Eigentümer über. Ebenso verhält es sich wenn Sie ein Grundstück veräußern. Händigen Sie in diesem Fall den Feuerstättenbescheid dem neuen Eigentümer aus.
Die Anzahl der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten richten sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung. Die dort benannten Häufigkeiten richten sich unter anderem nach den Anlagen und deren Benutzung.
Nein, seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, für die Aufgaben Messen, Kehren, Reinigen (allgemein Kehr- und Überprüfungsarbeiten) einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Hierzu benötigen Sie und auch der von Ihnen beauftragte Schornsteinfeger den gültigen Feuerstättenbescheid. Der Schornsteinfeger erfährt durch diesen Bescheid, welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten in welchem Zeitraum auszuführen sind.
Falls Sie einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser Ihnen die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt bestätigen. Dieses Formblatt übergeben Sie oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der jeweils festgesetzten Frist) an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Anzumerken ist jedoch in diesem Fall, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen und der fristgerechten Einreichung des Formblattes bei Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft liegt.
Sie könne allerdings auch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Dieser übernimmt dann für Sie die komplette Betreuung. Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten. Das Aushändigen des Formblattes an den Eigentümer fällt in dieser Fallkonstellation jedoch weg, da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle relevanten Werte/Angaben zur Führung seines Kehrbuches durch die eigene Durchführung der Arbeiten bereits erhält.
In beiden Fällen dokumentiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Ergebnisse im Kehrbuch, welches er per Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu führen hat.
Das Formblatt bekommen Sie ausgefüllt von dem Schornsteinfeger, welcher die Kehr- und Überprüfungsarbeiten bei Ihnen durchgeführt hat.
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde (Salzlandkreis) zu melden. Diese setzt dann eine neue Frist zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten mittels Zweitbescheid fest. Sollte diese ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren unter Vornahme der Handlung durchführen lässt. Das Verwaltungsverfahren zieht in jedem Fall Kosten nach sich, welche der Eigentümer zu tragen hat.