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Oldtimerkennzeichen

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Oldtimerkennzeichen (SLK-07)

Die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens kann nur erfolgen, wenn das Alter des Fahrzeuges u. a. mindestens 30 Jahre (nach dem Tag der 1. Zulassung, Fertigungsdatum) beträgt.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Monat); bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten nur die Kopie - kein Original - des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung mit der entsprechenden Erklärung
  • Behördenführungszeugnis (Beantragung beim Einwohnermeldeamt, nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) (sog. Punkteregister beim KBA) vom Antragsteller bzw. der vertretungsbefugten Person (nicht älter als 3 Monate)
  • schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Eigentumsnachweis
  • vorhandene Fahrzeugunterlagen (Fahrzeugbrief o.ä.)
  • Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Versicherungsbestätigung - Nachweis mittels elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter die Unterlagen abholen soll 

 

Verlängerung:

Für eine Verlängerung ist ein formloser Antrag, ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister sowie eine neue elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (evBzumAbruf) spätestens drei Wochen vor Ablauf des Kennzeichen einzureichen.

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Die Zuteilung eines historischen Kennzeichens kann nur erfolgen, wenn das Alter des Fahrzeuges mindestens 30 Jahre (nach dem Tag der 1. Zulassung) beträgt.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Monat); bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten nur die Kopie - kein Original - des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung mit der entsprechenden Erklärung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung mittels HU-Prüfbericht (eine Eintragung nur auf der Zulassunsgbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) durch die Prüfstelle ist nicht ausreichend)
  • Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Versicherungsbestätigung - Nachweis mittels elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung der Kraftfahrzeugsteuer
  • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter die Unterlagen abholen soll 

 

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