Entsprechend § 16 Absatz 1 FZV können auswärtige Kennzeichen nur im Salzlandkreis abgemeldet werden, wenn der Salzlandkreis die örtlich zuständige Zulassungsbehörde ist. Der Nachweis ist durch den Antragsteller (z. B. Kaufvertrag, Rechnung oder mittels Personalausweis, wenn der eingetragene Fahrzeughalter seinen Wohnitz in den Salzlandkreis verlegt hat) zu erbringen.
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