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31 - Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz

 

Fachdienstleiterin:

Dr. med. vet. Marina Bradtke​

 
Telefon:
+49 3471 684-1440
Fax:
+49 3471 684-551440
E-Mail:

Postanschrift

Salzlandkreis
FD Veterinärangelegenheiten
06400 Bernburg (Saale)

Besucheranschrift

Thomas-Müntzer-Straße 41
06406 Bernburg (Saale)

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Anfahrt: Google Maps

Sprechzeiten

Montag
09:00 – 12:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr
nach Terminvereinbarung

formulare

Zu den Formularen des Fachdienstes

(neu ab 14.08.2020: Anzeige, Änderung oder Abmeldung einer Tierhaltung)

MERKBLÄTTER

Hühnerhaltung als Hobby

undefinedMerkblatt (eingestellt 08.2020)


Allgemeine Pflichten des Halters von landwirtschaftlichen Nutztieren

undefinedMerkblatt (eingestellt 08.2020)


Individuelle Schweinehaltung 

undefinedVorbeugende Maßnahmen gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest

undefinedAllgemeine Hinweise


Hinweise für Reisende

Seit dem 1. Mai 2009 gilt die Verordnung VO (EG) 206/2009 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Gebrauch. Mit den Festlegungen dieser Verordnung soll die Einschleppung von Tierseuchenerregern wie z.B. der Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest in die Europäische Gemeinschaft über im Reisegepäck mitgebrachte Lebensmittel verhindert werden.

undefinedMerkblatt (Anhang 4 der Verordnung)

undefinedPlakat (Anhang 3 der Verordnung)

 

sachgebiete

SG 31.1 - Veterinärangelegenheiten Tel.: +49 3471 684-1461
SG 31.2 - Lebensmittelüberwachung Tel.: +49 3471 684-1457

aktuelle informationen


undefinedCorona-Virus: Welche Rolle spielen Haus- und Nutztiere

undefinedBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Hotline und Ansprechpartner für Landwirte, Ernährungswirtschaft und Verbraucher​


Informationen zu früheren Ereignissen finden Sie im Archiv des Fachdienstes .

allgemeine informationen

Blauzungenkrankheit

Am 07.08.2024 wurde in 2 Landkreisen Sachsen-Anhalts der Ausbruch der Blauzungengenkrankheit  (Serotyp 3) bei Rindern und Schafen festgestellt. Damit verliert Sachsen-Anhalt den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit “.

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Friedrich-Löffler-Institut (FLI)   
undefinedAktuelle Informationen  >>>   HIER 

Weitere Informationen zur Verbringung von Tieren finden Sie in den u. a. Merkblättern: 

Merkblatt
Verbringungsregelungen Schlachttiere


Merkblatt
Verbringungsregelungen Zucht und Nutztiere


Tierhaltererklärung - als Voraussetzung zum Verbringen von Rindern, Schafen und/oder Ziegen unmittelbar zur
Schlachtung im BTV-freien Gebiet

Tierhaltererklärung
als Voraussetzung zum Verbringen von Rindern, Schafen und/oder Ziegen
aus bzgl. BTV nicht freien Gebieten in BTV-freie Gebiete


>>> zur Pressemitteilung

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Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest

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Friedrich-Löffler-Institut (FLI)   
undefinedAktuelle Informationen  >>>   HIER 

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Afrikanische Schweinpest (ASP)

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt:
undefinedInformationen zur ASP für Jäger und Jägerinnen  >>>
  HIER  (Stand 25.01.2018)

undefinedHygieneregeln für die Schwarzwildjagd   >>>   HIER

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie LSA  
undefined Aktuelle Informationen  
>>>  HIER


 

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
undefinedBroschüre "Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können" 
 >>>  HIER   (Stand 02.2018)


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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
undefinedVideo: Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest  >>>  HIER   (Stand 07.2018)


 

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Friedrich-Löffler-Institut (FLI)   
undefinedAktuelle Informationen  >>>   HIER

undefinedBasisinformationen:

undefined Empfehlungen/Handlungshinweise

 

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West-Nil-Fieber 

 

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Friedrich-Löffler-Institut (FLI)   
undefinedAktuelle Informationen  >>>   HIER

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Usutu-Virusinfektion 

 

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Friedrich-Löffler-Institut (FLI)   
undefinedAktuelle Informationen  >>>   HIER 

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AUFGABEN des Fachdienstes

  1. Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen
    – Tierseuchenüberwachung -
  2. Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere - Tierschutzüberwachung -
  3. Fleischhygieneüberwachung
  4. Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschädigung durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabakwaren sowie Schutz des Menschen vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel
    - Lebensmittelüberwachung -
  5. Tierarzneimittelüberwachung
  6. Futtermittelüberwachung
  7. Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten

 

Tierseuchenüberwachung

Eine zuverlässige Datenlage über vorhandene Tierhalter und Tierbestände ist Grundlage für die Tierseuchenüberwachung, insbesondere für eine effektive Tierseuchenbekämpfung.
§ 26 Viehverkehrsverordnung: „Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. …“
Auf telefonische oder elektronische Anfrage wird das Meldeformular zum Ausfüllen zugesandt.

Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
Durch regelmäßige Untersuchungen der Tierbestände auf verschiedene Tierseuchenerreger wird der Tierseuchenstatus überwacht. Betriebskontrollen werden risikoorientiert planmäßig sowie anlassbezogen durchgeführt. Weiterhin werden Monitoringproben, z.B. auf Aviäre Influenza bei Haus- und Wildgeflügel, oder Schweinepest, Brucellose und Aujetzkysche Krankheit bei Hausschweinen und Schwarzwild untersucht. Die Probenahme bei Wild erfolgt durch die Jäger, mit denen ein enger Informationsaustausch stattfindet.
Formulare für die Probeneinsendung sind auch erhältlich über http://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/veterinaermedizin/formularemerkblaetter/tierhalterjaeger/

 

Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland
Tierseuchen können über infizierte Tiere, nicht ausreichend desinfizierte Transportfahrzeuge, Personen und Gegenständen mit vorherigem Kontakt zu infizierten Tieren oder Lebensmittel in heimische Haus- und Wildtierbestände eingeschleppt werden.
Das BMEL hat wichtige Informationen für Reisende zum Thema Aviäre Influenza (Geflügelpest/ Vogelgrippe) in mehreren Sprachen veröffentlicht:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Auch bezüglich der Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest warnt das BMEL http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/Gefluegelpest-HinweiseReisende.html

Aus Drittländern ist das Mitbringen von tierischen Erzeugnissen wie Fleisch, Milch und Erzeugnissen daraus verboten. http://www.bmel.de/DE/Tier/TierhandelTransport/_Texte/ErzeugnisseTierischenUrsprungs.html

Tiere und tierische Nebenprodukte benötigen für die Einfuhr Gesundheitsbescheinigungen. Diese werden vorab elektronisch versendet und im Falle der Einfuhr aus Drittländern durch Grenzveterinärkontrollstellen, innergemeinschaftlich durch die zuständigen Veterinärbehörden geprüft. 
 

Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen
Tierseuchen gehen mit erheblichen Leiden der Tiere und dem Erfordernis der Tötung betroffener und weiterer Tierbestände, sowie massiven wirtschaftlichen Folgen für betroffene Betriebe und dem Handel einher. Deshalb müssen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere der Biosicherheit, konsequent umgesetzt und die Mitarbeiter in den Betrieben sensibilisiert werden.
Auch den Jägern kommt bei der Erkennung von Tierseuchen und der Verhinderung deren Verschleppung eine große Bedeutung zu.

 

Krisenmanagement - Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen
Nach Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche und Sperrung des Ausbruchsbetriebes werden je nach Art der Tierseuche Restriktionsgebiete eingerichtet und betroffene Tiere bzw. Tierbestände tierschutzgerecht getötet. Weiterhin sind umfangreiche epidemiologische Untersuchungen, Probeentnahmen und klinische Untersuchungen erforderlich. Hierzu ist die Mitwirkung der Tierhalter und praktizierender Tierärzte unerlässlich.
Wesentliche Schwerpunkte bei der Bekämpfung von Tierseuchen sind auch die Reinigung, Desinfektion, Entwesung und Tierkörperbeseitigung.

Wesentliche nationale Rechtsnormen im Bereich Tierseuchen:
Tiergesundheitsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/
Schweinepestverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schwpestv_1988/gesamt.pdf
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV
http://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/
Geflügelpest-Verordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/
MKS-Verordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/
Viehverkehrsordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/BJNR127400007.html
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/AnzeigepflichtigeTierseuchen.html
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/MeldepflichtigeTierseuchen.html

Wissenswertes zum Thema Tierseuchen ist u.a. auf folgenden Internetseiten abrufbar:
Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
http://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/tierseuchen_node.html

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (auch Formulare zur Probeneinsendung)
http://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/veterinaermedizin/

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Tierschutzüberwachung

Der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert, er dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Die Beurteilung des Tierwohls ist Kernstück der Tierschutzüberwachung.

Tierschutzüberwachung in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben
Es werden regelmäßige Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, bei Tiertransporteuren und deren Fahrzeugen, Zoohandlungen, Zirkusbetrieben, Reit- und Fahrbetrieben, Tierpensionen und schlachtenden Betrieben usw. durchgeführt.
Auch die Beurteilung von Bauvorhaben, Tierhaltungen und Haltungssystemen, die Erteilung und Überwachung von Genehmigungen gehören zum Aufgabenbereich.

Überprüfung von privaten Tierhaltungen
Insbesondere im Rahmen von Bürgerbeschwerden werden Hinweise auf Vernachlässigungen von Tieren, nicht artgerechte Tierhaltungen, fehlende soziale Kontakte, nicht ausreichende artgerechte Bewegung oder nicht gewährte tierärztliche Behandlung an den Fachdienst herangetragen. Die Beschwerden werden zeitnah bearbeitet, so dass festgestellte Mängel behoben werden können.
Allerdings ist in manchen Fällen eine Diskrepanz zwischen den möglichen Idealbedingungen und den rechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen vorhanden. .

Transportkontrollen
Neben der Zulassung von Transportunternehmen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen im Zuständigkeitsbereich werden vor der Abfertigung von Tiertransporten die Eignung der Transport- und Verlademittel, die Bodenfläche und Standhöhe, die Transportfähigkeit der Tiere und deren Versorgung geprüft, weiterhin wird eine Dokumentenprüfung, u.a. des Fahrtenbuches durchgeführt.

Tierschutz beim Schlachten
Gemäß § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung muss, wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügen. Deshalb wurden insbesondere Hausschlächter informiert und aufgefordert, einen Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises auf der Grundlage Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 einzureichen.
 

Wesentliche Rechtsnormen im Bereich Tierschutz:
Tierschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/

 

Tierschutznutztierhaltungsverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/

Verordnung (EG) 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005R0001:DE:HTML

nationale Tierschutztransportverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/

VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Tierschutz-Schlachtverordnung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:303:0001:0030:DE:PDF
Tierschutz-Schlachtverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/

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Fleischhygieneüberwachung

Kernstück der Fleischhygieneüberwachung ist die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Diese Aufgabe wird im Salzlandkreis durch beliehene Tierärzte und Amtliche Fachassistenten durchgeführt.

       undefinedListe der beliehenen Tierärzte und Amtliche Fachassistenten

Die Untersuchung von Schwarzwild auf Trichinen und aus bekannten Feuchtgebieten auf Duncker’schen Muskelegel erfolgt im Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz.
Fleisch- und fischverarbeitende Betriebe sowie handwerklich strukturierte Fleischereien mit und ohne Schlachtung werden risikoorientiert planmäßig und anlassbezogen auf Einhaltung der umfassenden rechtlichen Anforderungen kontrolliert. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der Hygiene vor, während und nach der Produktion, der Umgang mit tierischen Produkten, bauliche und technische Gegebenheiten, die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung der Produkte sowie die Wirksamkeit der Verfahren nach HACCP-Grundsätzen und die Ergebnisse der Untersuchungen in Eigenkontrolle.
 

Wesentliche Rechtsnorm:

https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/Rechtsgrundlagen.html


[eingestellt am 12.12.2024]

Gebührenanpassung für die Untersuchung auf Trichinen:

Gemäß § 1 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlH-AG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für den Vollzug der fleisch- und geflügelfleischrechtlichen Vorschriften.

Für die Untersuchung auf Trichinen sind gemäß § 5 Fl/GFlH-AG kostendeckende Gebühren zu erheben. Die vorherige Gebührenanpassung für die Trichinenuntersuchung erfolgte im Jahr 2012.

Ab 01.01.2025 gelten folgende Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen:

  • Schwarzwild 12,80 Euro je Probe
  • Gewerblich geschlachtete Hausschweine 32,70 € je Sammelansatz.

Ab 01.01.2025 gilt folgende Gebühr für die vom Jäger ausdrücklich angeforderte Untersuchung von Schwarzwild auf Duncker‘schen Muskelegel (Alaria alata):

  • 8,00 € je Probe

[eingestellt am 18.01.2022]:


[eingestellt am 18.04.2017]:

Übertragung der Probenahme zur Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen an Jäger

Die Probenahme zur Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen ist eine amtliche Tätigkeit, die gemäß § 6 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung auf den Jäger übertragen werden kann.

Eine Übertragung der Probenahme darf nur erfolgen, wenn

  • der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist
    (Nachweise über die entsprechende Schulung zur Probenahme durch andere Veterinärbehörden werden anerkannt.)
    und
  • keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
  • der Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist und
  • nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
  • nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt.

Die Bescheinigung über die amtliche Schulung zur Trichinenprobenahme gemäß VO (EG) 854/2004 Anhang I, Kap. IX Nr. c und VO (EG) 2075/2005 ist im Rahmen der Antragstellung vorzulegen.

Antragsunterlagen: 

Nach Ermittlung des Schulungsbedarfs durch die Jägerschaften werden durch FD 31 amtliche Schulungen hierzu angeboten. 

 

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Lebensmittelüberwachung

Zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschädigung durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabakwaren sowie Schutz des Menschen vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel werden risikoorientiert planmäßig und anlassbezogen amtliche Kontrollen und Probeentnahmen in Lebensmittelunternehmen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich unangekündigt.

>> Formular - Registrierung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

>> Formular - Registrierung von Unternehmern in Sachsen-Anhalt gemäß § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Überwachung registrierter und zugelassener Betriebe
Analog zu Kontrollen bei tierischen Produkten werden die Hygiene, der bauliche und technische Zustand des Betriebes, die Ergebnisse der Eigenkontrollen des Betriebes, die Wirksamkeit des HACCP-Konzeptes, die Rückverfolgbarkeit und die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften kontrolliert. Im Ergebnis der Feststellungen werden Maßnahmen angeordnet und ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafanzeigen eingeleitet.
 

Informationen über Verstöße gemäß §40 Abs. 1a LFGB

Der Salzlandkreis als für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Behörde ist verpflichtet, den Verbraucher zu informieren, wenn auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  • lt. § 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  • lt. § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB ein nicht zugelassener Stoff vorhanden ist, oder
  • lt. § 40 Abs. 1 a Nr. 3 LFGB gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 € zu erwarten ist.

→ Übersicht der Verstöße und weitere Informationen 

 

Amtliche Probenentnahme
Im Salzlandkreis werden jährlich ca. 1000 Lebensmittelproben entnommen und zur Untersuchung an das Landesamt für Verbraucherschutz gebracht. Es erfolgen sensorische Prüfungen, mikrobiologische und chemische Untersuchungen, z.B. auf Rückstände, Kontaminanten und unerwünschte Stoffe. Weiterhin wird die Zusammensetzung der Lebensmittel, die Kennzeichnung und Aufmachung, sowie ggf. das Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen untersucht.
Zusätzlich werden Proben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan, insbesondere Harn, Blut, Milch, Tränkwasser und Eier sowie im Rahmen der Schlachtung Muskulatur und Leber entnommen und untersucht.
http://www.bfr.bund.de/de/nationaler_rueckstandskontrollplan-10121.html
 

Überwachung von Rückrufen aufgrund möglicher Gesundheitsgefahren
Wenn ein Lebensmittelunternehmer Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, ruft er dieses vom Markt zurück und informiert die Verbraucher. Die Lebensmittelüberwachung erhält diese Meldungen über das Landesverwaltungsamt zeitnah, so dass die Lebensmittelkontrolleure insbesondere im Einzelhandel kontrollieren können, ob der Rückruf effektiv umgesetzt wurde und diese Produkte aus den Regalen entnommen wurden sowie ob die Verbraucherinformation den Kunden erreicht. Verbraucher können sich z.B. informieren über http://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/app/process/warnung/start/bvllmwde.p_oeffentlicher_bereich.ss_aktuelle_warnungen


Lebensmittelbedingte Infektionen und Intoxikationen
Der Verdacht auf eine lebensmittelbedingte Infektion oder Intoxikation wird dann formuliert, wenn mindestens 2 Personen in Zusammenhang mit demselben Lebensmittel erkranken. Die Aufklärung dieser Fälle erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Gesundheit. Neben der Untersuchung fraglicher Lebensmittel werden epidemiologische Ermittlungen entlang der Lebensmittelkette durchgeführt. Hierzu erfolgen insbesondere Kontrollen im herstellenden oder an den Verbraucher abgebenden Betrieb, Befragungen zur Lebensmittelherstellung unter Berücksichtigung der Dokumentation in Eigenkontrolle sowie die Rückverfolgung verdächtiger Lebensmittel.
Die Ursachen von lebensmittelbedingten Erkrankungen sind vielfältig. Hier sind die Lebensmittelunternehmer auf jeder Stufe der Produktion in der Pflicht. Darüber hinaus kann auch der Verbraucher durch den richtigen Umgang mit insbesondere leicht verderblichen Lebensmitteln derartige Erkrankungen verhindern.
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
 

Pilzberater
Im Salzlandkreis nehmen ehrenamtlich tätige Pilzberater die Beratung der Pilzsammler, möglichst nach telefonischer Absprache, wahr. Sie wirken ebenfalls bei der Aufklärung eventueller Pilzvergiftungen mit.

 

undefinedListe der Pilzberater im Salzlandkreis

undefinedListe der Pilzberater im Land Sachsen-Anhalt

 

undefinedInformationen zu Pilzvergiftungen

 

 

Schutz des Menschen vor Zoonosen aus der Lebensmittelkette
Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden im Rahmen eines Monitoringprogrammes Untersuchungen auf bestimmte Mikroorganismen wie z.B. verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC) oder Methicillin-resistente Staphylokokkus aureus (MRSA) in bestimmten Produktionsketten, z.B. Geflügelfleisch durchgeführt. Die Ergebnisse werden z.B. zur Bewertung der Entwicklungstendenzen von Zoonosen und Zoonoseerregern und von Antibiotikaresistenzen und die Bewertung der Quellen von Erkrankungen des Menschen herangezogen.

Überwachung von Vermarktungsnormen für Obst, Gemüse, Eier und Schlachtkörper sowie von in der EU geschützten Bezeichnungen
In diesem Bereich werden Qualitätsparameter für Obst, Gemüse und Eier sowie für Schlachtkörper geprüft und bewertet. Hierzu erfolgen insbesondere Messungen und Beurteilungen gemäß rechtlicher Vorgaben im Abgleich mit der Kennzeichnung der Ware, z.B. Güte- und Gewichtsklassen der Eier oder Sortierung des Spargels. 
Im Bereich fertiger Erzeugnisse werden Lebensmittel mit nachfolgenden geschützten Bezeichnungen: garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.)“, „geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.)“ und geschützte geografische Angabe (g.g.A.)“ auf ihre Identität ggf. bis zum Hersteller geprüft.

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Tierarzneimittelüberwachung

Die Tierarzneimittelüberwachung konzentriert sich auf die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren. Schwerpunkt stellt die Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tiermast dar. Hierzu werden in den Betrieben zielgerichtete Kontrollen durchgeführt. Tierhaltungsbetriebe, die durchschnittlich mehr als 20 zur Mast bestimmte Rinder, 250 zur Mast bestimmte Schweine, 1.000 Mastputen oder 10.000 Masthühner halten, sind verpflichtet, Daten zu Antibiotikagaben in die Antbiotikadatenbank, aus der halbjährlich ein Therapiehäufigkeitsindex auf einzelbetrieblicher Basis errechnet wird, einzugeben. Daraus ergeben sich ggf. Maßnahmen für den Betrieb, die durch die Veterinärbehörde zu überwachen sind.

Wesentliche Rechtsnorm:
Arzneimittelgesetz, inbesondere 9. Abschnitt
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/

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Futtermittelüberwachung

Die Futtermittelüberwachung ist auf erfahrungsgemäß kritische Bereiche in der Futtermittelkette ausgerichtet, umfasst aber die gesamte Palette der Futtermittelherstellung und des Vertriebes vom Urprodukt bis zum fertigen Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere und Heimtiere.
Wie in der Lebensmittelüberwachung erfolgen auch in den Futtermittelunternehmen Betriebskontrollen und umfangreiche Buchprüfungen.
Weiterhin werden amtliche Proben, z.B. Grasaufwuchs direkt von der Weide, Silage, Heu oder Fertigmischungen, gezogen und zur Untersuchung gebracht. Das Untersuchungsspektrum ist vielfältig und umfasst z.B. Schwermetalle, Mykotoxine, mikrobiologische Untersuchungen sowie die Untersuchung der Zusammensetzung der Futtermittel.

Wesentliche Rechtsnormen:

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
Futtermittelverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/futtmv_1981/gesamt.pdf

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Überwachung Tierischer Nebenprodukte

Zugelassene und registrierte Unternehmen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, z.B. Biogasanlagen, Verbrennungsanlagen, Tierfriedhöfe, usw., unterliegen der Überwachung des Fachdienstes Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz. Es werden amtliche Kontrollen risikoorientiert durchgeführt sowie der innergemeinschaftliche Handel mit tierischen Nebenprodukten, z.B. Hühnertrockenkot, überwacht.
Im Rahmen der Kontrollen werden insbesondere die allgemeinen Hygienebedingungen, baulichen und technischen Gegebenheiten, die Lagerbedingungen sowie die Wirksamkeit der Eigenkontrollen beurteilt. Wesentlicher Bestandteil der Kontrollen ist die Rückverfolgbarkeit.

Tierkörperbeseitigung 

Preisliste ab 01.01.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 01.07.2022

Bekanntmachung der Übertragung der Beseitigungspflicht

Der Antrag zur Kremierung von Equiden (Pferden) nach § 4 Abs. 2 des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) ist HIER abrufbar.

Wesentliche Rechtsnormen:

VO (EG) Nr. 1069/2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0001:0033:DE:PDF
VO (EU) Nr. 142/2011
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:054:0001:0254:DE:PDF
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
http: //www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/BJNR173500006.html

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