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22.6 - Team Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaften, Beurkundungen und Ergänzungspflegschaften

 

Sie erreichen uns:

Friedensallee 25, 06406 Bernburg (Saale)

 

Tel. und Fax: siehe unten

Sprechzeiten:

Di. 09 - 12 und 14 - 18 Uhr

Do. 09 - 12 Uhr

mit vorheriger Terminvereinbarung

Postanschrift:

Salzlandkreis
FD 22 Jugend und Familie
06400 Bernburg (Saale

 

Für die Durchführung von Beurkundungen (>  Zu den Ansprechpartner*innen)

sowie Beratungen im Bereich Unterhalt und Beistandschaften (>  Zu den Ansprechpartner*innen)

bitten wir vorab um eine telefonische Terminvereinbarung.  


Wählen Sie hier Ihr Anliegen:

 

undefinedBeurkundungen (§ 59 SGB VIII)

undefinedBeurkundungen (§ 59 SGB VIII) - Ansprechpartner*innen

undefinedAuskunft über Alleinsorge aus dem Sorgereregister (§ 58 SGB VIII)

undefinedBeratung und Unterstützung für minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 SGB VIII)

undefinedBeratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)

undefinedBeistandschaften (§ 55 SGB VIII)

undefinedUnterhaltsbeiträge ab dem 01.01.2024

 

Die Zuständigkeit im Fachdienst Jugend und Familie des Salzlandkreises für Beratung und Unterstützung sowie Beistandschaften richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes.

Ihr*e Ansprechpartner*innen im Fachdienst Jugend und Familie:

Art des Anliegens
Buchstabenbereich
(Familienname des Kindes)

Ansprechpartner*in

Zimmer

Kontakt

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

A, B

Herr Nowaczek

426

Tel.        +49 3471 684-1054

Fax:       +49 3471 684-551054

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

C, D, E, F

Frau Meyer

425

Tel.        +49 3471 684-1905

Fax:       +49 3471 684-551905

 

 E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

G, J, L

Frau Luckau

422

Tel.        +49 3471 684-1586

Fax:       +49 3471 684-551586

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

H, I, P

Frau Lorbeer

417

Tel.        +49 3471 684-1308

Fax:       +49 3471 684-551308

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

K

Frau Angermann

415

Tel.        +49 3471 684-1645

Fax:       +49 3471 684-551645

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

M, N, U,V

Frau Weishaupt

424

Tel.        +49 3471 684-1729

Fax:       +49 3471 684-551729

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

Q, R, T, Z

Frau Wegner

421

Tel.        +49 3471 684-1638

Fax:       +49 3471 684-551638

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

S

Herr Duscha

416

Tel.        +49 3471 684-1649

Fax:       +49 3471 684-551649

E-Mail: 

Beratung und Unterstützung

Beistandschaften

Auskunft aus dem Sorgerechtsregister

St, O, W, X, Y

Frau Knöfler

423

Tel.        +49 3471 684-1695

Fax:       +49 3471 684-551695

E-Mail: 

 

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undefinedBeurkundungen (§ 59 SGB VIII)

Ihre Ansprechpartner*innen für Beurkundungen im Fachdienst Jugend und Familie:

Urkundsperson Zimmer Kontakt

Frau Angermann

415

Tel.: +49 3471 684-1645
Fax: +49 3471 684-551645

E-Mail: 

Herr Duscha

416

Tel.: +49 3471 684-1649
Fax: +49 3471 684-551649

E-Mail: 

Frau Wegner

421

Tel.: +49 3471 684-1638
Fax: +49 3471 684-551638

E-Mail: 

Frau Weishaupt

424

Tel.: +49 3471 684-1729
Fax: +49 3471 684-551729

E-Mail: 

Herr Nowaczek

426

Tel.: +49 3471 684-1054
Fax: +49 3471 684-551054

E-Mail: 

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undefined Beratung und Unterstützung für minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 SGB VIII)

Der Fachdienst Jugend und Familie bietet Müttern und Vätern kostenlose Beratung und Unterstützung:

  • bei der Vaterschaftsfeststellung
  • bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen

Zum Beratungsgespräch sind mitzubringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • vorhandene Urkunden (z.B. Vaterschaftsanerkennung)
  • Unterhaltstitel
  • ab dem 16. Lebensjahr Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung

Unterhaltspflichtige, deren Kinder nicht durch den Fachdienst Jugend und Familie vertreten werden, haben nur einen Anspruch auf allgemeine Rechtshinweise zur Unterhaltspflicht.

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undefinedUnterhaltsbeträge ab dem 01.01.2024

Falls Sie über einen dynamisierten (prozentualen) Unterhaltstitel verfügen, können Sie aus den nachfolgend aufgeführten Unterhaltstabellen die ab dem 01.01.2024 gültigen Unterhaltsbeträge, das jeweilige anzurechnende Kindergeld sowie den entsprechenden Zahlbetrag entnehmen:

0 - 5 Jahre (1. Altersstufe)
Prozentsatz Unterhaltsbetrag abzüglich Kindergeldanteil Zahlbetrag

100

480,00 €

- 125,00 €

355,00 €

105

504,00 €

- 125,00

379,00 €

110

528,00 €

- 125,00 €

403,00 €

115

552,00 €

125,00 €

427,00 €

120

576,00 €

125,00€

451,00 €

128

615,00 €

125,00 €

490,00 €

136

653,00 €

125,00 €

528,00 €

144

692,00 €

- 125,00 €

567,00 €

152

730,00 €

- 125,00

605,00 €

160

768,00 €

- 125,00 €

643,00 €

168

807,00 €

- 125,00 €

682,00 €

176

845,00 €

- 125,00 €

720,00 €

184

884,00 €

- 125,00 €

759,00 €

192

922,00 €

- 125,00 €

797,00 €

200

960,00 €

- 125,00 €

835,00 €

6 - 11 Jahre (2. Altersstufe)*
Prozentsatz Unterhaltsbetrag abzüglich Kindergeldanteil Zahlbetrag

100

551, 00 €

- 125,00 €

426,00 €

105

579,00 €

- 125,00 €

454,00 €

110

607,00 €

- 125,00 €

482,00 €

115

634,00 €

- 125,00

509,00 €

120

662,00 €

- 125,00 €

537,00 €

128

706,00 €

- 125,00 €

581,00 €

136

750,00 €

- 125,00 €

625,00 €

144

794,00 €

- 125,00 €

669,00 €

152

838,00 €

- 125,00 €

713,00 €

160

882,00 €

- 125,00 €

757,00 €

168

926,00 €

- 125,00 €

801,00 €

176

970,00 €

- 125,00 €

845,00 €

184

1.014,00 €

- 125,00 

889,00 €

192

1.058,00 €

- 125,00 

933,00 €

200

1.102,00 €

- 125,00 €

977,00 €

12 - 17 Jahre (3. Altersstufe)*
Prozentsatz Unterhaltsbetrag abzüglich Kindergeldanteil  Zahlbetrag

100

645, 00 €

- 125,00 €

520,00 €

105

678,00 €

- 125,00 €

553,00 €

110

710,00 €

- 125,00 €

585,00 €

115

742,00 €

- 125,00 €

617,00 €

120

774,00 €

- 125,00 €

649,00 €

128

826,00 €

- 125,00 €

701,00 €

136

878,00 €

- 125,00 €

753,00 €

144

929,00 €

- 125,00 €

804,00 €

152

981,00 €

- 125,00 €

856,00 €

160

1032,00 €

- 125,00 €

907,00 €

168

1.084,00 €

- 125,00 €

959,00 €

176

1.136,00 €

- 125,00 €

1.011,00 €

184

1.187,00 €

- 125,00 €

1.062,00 €

192

1.239,00 €

- 125,00 €

1.114,00 €

200

1.290,00 €

- 125,00

1.165,00 €

* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet  (§ 1612a Abs. 3 BGB).

 

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undefinedBeratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)

Der Fachdienst Jugend und Familie bietet jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr kostenlose Beratung und Unterstützung für die Durchsetzung der eigenen Unterhaltsansprüche an.

 

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undefinedSorgerechtsbescheinigungen (§ 58a SGB VIII)

Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Fachdienst Jugend und Familie ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind.

Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil bzw. -beschluss als Nachweis über die alleinige Sorge.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag Negativbescheinigung (Formular)
  • Personalausweis des Antragstellers in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Vaterschaftsanerkennung

> zu den Ansprechpartner*innen für die Erteilung einer Negativbescheinigung 

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undefinedBeistandschaften (§ 55 SGB VIII)

Sofern eine Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, den Fachdienst Jugend und Familie zum Beistand ihres Kindes zu bestellen. Das bedeutet der Fachdienst Jugend und Familie wird beauftragt, ggf. die Vaterschaft zu klären und die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Der Beistand vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Grundsätzlich entstehen keine Verwaltungskosten, im gerichtlichen Verfahren können jedoch Kosten anfallen.

Für eine Terminvereinbarung zur Beantragung der Beistandschaft setzen Sie sich bitte mit dem für die Führung von Beistandschaften zuständigen Ansprechpartner(in) in Verbindung.

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undefinedBeurkundungen (§ 59 SGB VIII)

Folgende Erklärungen können laut § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) i.V. mit dem Beurkundungsgesetz durch den Fachdienst Jugend und Familie des Salzlandkreises kostenlos beurkundet werden:

Vorgenannte Beurkundungen sind schon vor der Geburt Ihres Kindes möglich.

 

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft beim Standesamt oder beim Jugendamt (Fachdienst Jugend und Familie) anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Minderjährigen, bedarf es der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweise oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
  • Ggf. die Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil der Kindesmutter
  • Ggf. Nachweis, dass der Scheidungsantrag bereits vor der Geburt des Kindes beim Amtsgericht anhängig war, wenn die (werdende) Mutter noch verheiratet ist

Vaterschaftsanerkennungen können auch beim Standesamt beurkundet werden.

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Zustimmungserklärung  der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Gegen den Willen der Mutter könnte zwar ein Mann die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne rechtliche Wirkungen.

Für die Abgabe der Zustimmungserklärung gibt es keine Frist. Es empfiehlt sich, sie zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Falls die Zustimmung der Mutter ein Jahr nach der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.

In besonderen Fällen, wenn beispielsweise die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Kindes erforderlich. Bei einem Kind unter 14 Jahren geschieht diese Zustimmung durch den Vormund bzw. vor Geburt durch den Beistand.

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
  • Ggf. die Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil der Kindesmutter
  • Ggf. Nachweis, dass der Scheidungsantrag bereits vor der Geburt des Kindes beim Amtsgericht anhängig war, wenn die (werdende) Mutter noch verheiratet ist

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Zustimmungserklärung des Ehegatten zur Vaterschaftsanerkennung während des Scheidungsverfahrens

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung

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Sorgeerklärungen

Voraussetzung für die Abgabe der Sorgeerklärung ist, dass es sich bei dem Kind um ein Kind handelt, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren.

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung unter der alleinigen Sorge der Mutter stehen, das heißt es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.

Auch wenn ein Zusammenleben der Eltern bei der Sorgeerklärung nicht Voraussetzung ist, bedeutet gemeinsames Sorgerecht auch gemeinsame Pflichten. Nur dann, wenn beide Elternteile sich wirklich gemeinsam um das Kind bemühen, ist eine Sorgeerklärung sinnvoll.

Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, so entscheidet auf Antrag eines der beiden Elternteile das Familiengericht.

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung

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Anerkennung des Unterhaltsanspruchs von Kindern, sofern diese Kinder jünger als 21 Jahre sind

Die Anerkennung des Unterhaltsanspruchs ist eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für ein Kind durch den Unterhaltspflichtigen in einer genau festgeschriebenen bestimmbaren Höhe.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Eine Unterhaltsurkunde soll dem Kind Sicherheit geben, dass der in der Urkunde festgesetzte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder eine andere Behörde)
  • Ggf. die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung)

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