Sie erreichen uns: |
Friedensallee 25, 06406 Bernburg (Saale) |
Tel. und Fax: siehe unten |
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Sprechzeiten: |
Di. 09 - 12 und 14 - 18 Uhr Do. 09 - 12 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung |
Postanschrift: |
Salzlandkreis |
Für die Durchführung von Beurkundungen (> Zu den Ansprechpartner*innen)
sowie Beratungen im Bereich Unterhalt und Beistandschaften (> Zu den Ansprechpartner*innen)
bitten wir vorab um eine telefonische Terminvereinbarung.
Beurkundungen (§ 59 SGB VIII) - Ansprechpartner*innen
Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgereregister (§ 58 SGB VIII)
Beratung und Unterstützung für minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 SGB VIII)
Beratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
Beistandschaften (§ 55 SGB VIII)
Unterhaltsbeiträge ab dem 01.01.2025
Die Zuständigkeit im Fachdienst Jugend und Familie des Salzlandkreises für Beratung und Unterstützung sowie Beistandschaften richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes.
Ihr*e Ansprechpartner*innen im Fachdienst Jugend und Familie:
Art des Anliegens |
Ansprechpartner*in |
Zimmer |
Kontakt |
---|---|---|---|
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister A, B |
Herr Nowaczek |
426 |
Tel. +49 3471 684-1054 Fax: +49 3471 684-551054 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister C, D, E, F |
Frau Meyer |
425 |
Tel. +49 3471 684-1905 Fax: +49 3471 684-551905
|
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister G, J, L |
Frau Luckau |
422 |
Tel. +49 3471 684-1586 Fax: +49 3471 684-551586 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister H, I, P |
Frau Lorbeer |
417 |
Tel. +49 3471 684-1308 Fax: +49 3471 684-551308 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister K |
Frau Angermann |
415 |
Tel. +49 3471 684-1645 Fax: +49 3471 684-551645 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister M, N, U,V |
Frau Horalek |
418 |
Tel. +49 3471 684-1392 Fax: +49 3471 684-551392 |
|
Frau Weishaupt |
424 |
Tel. +49 3471 684-1729 Fax: +49 3471 684-551729 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister Q, R, T, Z |
Frau Wegner |
421 |
Tel. +49 3471 684-1638 Fax: +49 3471 684-551638 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister S |
Herr Duscha |
416 |
Tel. +49 3471 684-1649 Fax: +49 3471 684-551649 |
Beratung und Unterstützung Beistandschaften Auskunft aus dem Sorgerechtsregister St, O, W, X, Y |
Frau Knöfler |
423 |
Tel. +49 3471 684-1695 Fax: +49 3471 684-551695 |
Ihre Ansprechpartner*innen für Beurkundungen im Fachdienst Jugend und Familie:
Urkundsperson | Zimmer | Kontakt |
---|---|---|
Frau Angermann |
415 |
Tel.: +49 3471 684-1645 |
Herr Duscha |
416 |
Tel.: +49 3471 684-1649 |
Frau Lorbeer |
417 |
Tel.: +49 3471 684-1308 |
Frau Wegner |
421 |
Tel.: +49 3471 684-1638 |
Frau Luckau |
422 |
Tel.: +49 3471 684-1586 |
Frau Weishaupt |
424 |
Tel.: +49 3471 684-1729 |
Frau Meyer |
425 |
Tel.: +49 3471 684-1905 |
Herr Nowaczek |
426 |
Tel.: +49 3471 684-1054 |
Beratung und Unterstützung für minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 SGB VIII)
Der Fachdienst Jugend und Familie bietet Müttern und Vätern kostenlose Beratung und Unterstützung:
Zum Beratungsgespräch sind mitzubringen:
Unterhaltspflichtige, deren Kinder nicht durch den Fachdienst Jugend und Familie vertreten werden, haben nur einen Anspruch auf allgemeine Rechtshinweise zur Unterhaltspflicht.
Unterhaltsbeträge ab dem 01.01.2024
Falls Sie über einen dynamisierten (prozentualen) Unterhaltstitel verfügen, können Sie aus den nachfolgend aufgeführten Unterhaltstabellen die ab dem 01.01.2025 gültigen Unterhaltsbeträge, das jeweilige anzurechnende Kindergeld sowie den entsprechenden Zahlbetrag entnehmen:
Prozentsatz |
Unterhaltsbetrag |
abzüglich Kindergeldanteil
|
Zahlbetrag |
---|---|---|---|
100 |
482,00 € |
- 125,00 € |
357,00 € |
105 |
507,00 € |
- 125,00 € |
382,00 € |
110 |
531,00 € |
- 125,00 € |
406,00 € |
115 |
555,00 € |
- 125,00 € |
430,00 € |
120 |
579,00 € |
- 125,00 € |
454,00 € |
128 |
617,00 € |
- 125,00 € |
492,00 € |
136 |
656,00 € |
- 125,00 € |
531,00 € |
144 |
695,00 € |
- 125,00 € |
570,00 € |
152 |
733,00 € |
- 125,00 € |
608,00 € |
160 |
772,00 € |
- 125,00 € |
647,00 € |
168 |
810,00 € |
- 125,00 € |
685,00 € |
176 |
849,00 € |
- 125,00 € |
724,00 € |
184 |
887,00 € |
- 125,00 € |
762,00 € |
192 |
926,00 € |
- 125,00 € |
801,00 € |
200 |
964,00 € |
- 125,00 € |
839,00 € |
Prozentsatz |
Unterhaltsbetrag |
abzüglich Kindergeldanteil
|
Zahlbetrag |
---|---|---|---|
100 |
554,00 € |
- 125,00 € |
429,00 € |
105 |
582,00 € |
- 125,00 € |
457,00 € |
110 |
610,00 € |
- 125,00 € |
485,00 € |
115 |
638,00 € |
- 125,00 € |
513,00 € |
120 |
665,00 € |
- 125,00 € |
540,00 € |
128 |
710,00 € |
- 125,00 € |
585,00 € |
136 |
754,00 € |
- 125,00 € |
629,00 € |
144 |
798,00 € |
- 125,00 € |
673,00 € |
152 |
843,00 € |
- 125,00 € |
718,00 € |
160 |
887,00 € |
- 125,00 € |
762,00 € |
168 |
931,00 € |
- 125,00 € |
806,00 € |
176 |
976,00 € |
- 125,00 € |
851,00 € |
184 |
1.020,00 € |
- 125,00 € |
895,00 € |
192 |
1.064,00 € |
- 125,00 € |
939,00 € |
200 |
1.108,00 € |
- 125,00 € |
983,00 € |
Prozentsatz |
Unterhaltsbetrag |
abzüglich Kindergeldanteil
|
Zahlbetrag |
---|---|---|---|
100 |
649,00 € |
- 125,00 € |
524,00 € |
105 |
682,00 € |
- 125,00 € |
557,00 € |
110 |
714,00 € |
- 125,00 € |
589,00 € |
115 |
747,00 € |
- 125,00 € |
622,00 € |
120 |
779,00 € |
- 125,00 € |
654,00 € |
128 |
831,00 € |
- 125,00 € |
706,00 € |
136 |
883,00 € |
- 125,00 € |
758,00 € |
144 |
935,00 € |
- 125,00 € |
810,00 € |
152 |
987,00 € |
- 125,00 € |
862,00 € |
160 |
1.039,00 € |
- 125,00 € |
914,00 € |
168 |
1.091,00 € |
- 125,00 € |
966,00 € |
176 |
1.143,00 € |
- 125,00 € |
1.018,00 € |
184 |
1.195,00 € |
- 125,00 € |
1.070,00 € |
192 |
1.247,00 € |
- 125,00 € |
1.122,00 € |
200 |
1.298,00 € |
- 125,00 € |
1.173,00 € |
* Der Zahlbetrag der 2. und 3. Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB).
Beratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)
Der Fachdienst Jugend und Familie bietet jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr kostenlose Beratung und Unterstützung für die Durchsetzung der eigenen Unterhaltsansprüche an.
Sorgerechtsbescheinigungen (§ 58a SGB VIII)
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Fachdienst Jugend und Familie ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind.
Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil bzw. -beschluss als Nachweis über die alleinige Sorge.
Notwendige Unterlagen:
> zu den Ansprechpartner*innen für die Erteilung einer Negativbescheinigung
Beistandschaften (§ 55 SGB VIII)
Sofern eine Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, den Fachdienst Jugend und Familie zum Beistand ihres Kindes zu bestellen. Das bedeutet der Fachdienst Jugend und Familie wird beauftragt, ggf. die Vaterschaft zu klären und die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Der Beistand vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Grundsätzlich entstehen keine Verwaltungskosten, im gerichtlichen Verfahren können jedoch Kosten anfallen.
Für eine Terminvereinbarung zur Beantragung der Beistandschaft setzen Sie sich bitte mit dem für die Führung von Beistandschaften zuständigen Ansprechpartner(in) in Verbindung.
Folgende Erklärungen können laut § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) i.V. mit dem Beurkundungsgesetz durch den Fachdienst Jugend und Familie des Salzlandkreises kostenlos beurkundet werden:
Vorgenannte Beurkundungen sind schon vor der Geburt Ihres Kindes möglich.
Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft beim Standesamt oder beim Jugendamt (Fachdienst Jugend und Familie) anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Minderjährigen, bedarf es der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:
Vaterschaftsanerkennungen können auch beim Standesamt beurkundet werden.
Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Gegen den Willen der Mutter könnte zwar ein Mann die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne rechtliche Wirkungen.
Für die Abgabe der Zustimmungserklärung gibt es keine Frist. Es empfiehlt sich, sie zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Falls die Zustimmung der Mutter ein Jahr nach der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.
In besonderen Fällen, wenn beispielsweise die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Kindes erforderlich. Bei einem Kind unter 14 Jahren geschieht diese Zustimmung durch den Vormund bzw. vor Geburt durch den Beistand.
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:
Zustimmungserklärung des Ehegatten zur Vaterschaftsanerkennung während des Scheidungsverfahrens
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:
Voraussetzung für die Abgabe der Sorgeerklärung ist, dass es sich bei dem Kind um ein Kind handelt, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren.
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung unter der alleinigen Sorge der Mutter stehen, das heißt es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.
Auch wenn ein Zusammenleben der Eltern bei der Sorgeerklärung nicht Voraussetzung ist, bedeutet gemeinsames Sorgerecht auch gemeinsame Pflichten. Nur dann, wenn beide Elternteile sich wirklich gemeinsam um das Kind bemühen, ist eine Sorgeerklärung sinnvoll.
Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, so entscheidet auf Antrag eines der beiden Elternteile das Familiengericht.
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:
Anerkennung des Unterhaltsanspruchs von Kindern, sofern diese Kinder jünger als 21 Jahre sind
Die Anerkennung des Unterhaltsanspruchs ist eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für ein Kind durch den Unterhaltspflichtigen in einer genau festgeschriebenen bestimmbaren Höhe.
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Eine Unterhaltsurkunde soll dem Kind Sicherheit geben, dass der in der Urkunde festgesetzte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen: