Sie erreichen uns: |
Friedensallee 25, 06406 Bernburg (Saale) Geschwister-Scholl-Str. 157, 39218 Schönebeck (Elbe) Breite Straße 22, 06449 Aschersleben Bernburger Straße 13, 39418 Staßfurt |
Tel. und Fax: siehe unten |
|
Sprechzeiten: |
nach Vereinbarung |
Postanschrift: |
Salzlandkreis |
Ansprechpartner*in | Zimmer | Kontakt |
---|---|---|
Sachgebietsleiterin Frau Reinefeld |
405 |
Tel.: +49 3471 684-1716 |
Herr Albrecht |
406 |
Tel.: +49 3471 684-1705 |
Frau Stockmann |
402 |
Tel.: +49 3471 684-1860 |
Frau Mock |
317 |
Tel.: +49 3471 684-1633 |
Frau Könnemann |
317 |
Tel.: +49 3471 684-1666 |
Herr Wieser |
113 |
Tel.: +49 3471 684-1939 |
Frau Stump |
114 |
Tel.: +49 3471 684-1769 |
Amtsvormundschaft
Die Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Familiengerichtes ein.
Das Jugendamt/der Fachdienst Jugend und Familie wird entsprechend §§ 55, 56 Abs. 1 SGB VIII in den durch das BGB vorgesehenen Fällen Amtsvormund oder Amtspfleger.
Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an dessen Inhalten.
Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge wird daher auch als sogenanntes Pflichtrecht der elterlichen Sorge bezeichnet. Ihre Rechtfertigung findet die elterliche Sorge in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln.
Die elterliche Sorge umfasst gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Die Personensorge umfasst gem. § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. (§ 1773 Abs. 1 BGB)
Der Amtsvormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen zu Sorgen und das Mündel zu vertreten (§ 1793 BGB).
Zentrale Aufgabe der Amtsvormundschaft ist es, die Interessen des Mündels wahrzunehmen, wobei der Schutz der Mündel, die strategische Verantwortung und die rechtliche Vertretung im Mittelpunkt stehen. Er hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern (§ 1800 BGB)
Amtspflegschaft
Die Pflegschaft umfasst nur Teile der elterlichen Sorge, d.h. nur einen oder mehrere Wirkungskreise der elterlichen Sorge.
Zu den Aufgaben des Amtsvormundes/Amtspflegers zählen z.B. die Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung, Antragstellung gemäß SGB, Regelung schulischer Angelegenheiten, der Abschluss des Ausbildungsvertrages und die Vermögenssorge.