... gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A
Nach § 20 Abs. 3 VOB/A hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei
übersteigt. Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:
Nach § 19 Abs. 2 VOL/A hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei
Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:
Auftragsgegenstand | eingestellt bis | Dokument |
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zz. keine vergebenen Aufträge |
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