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SG Grundstücksverkehr

 

Sachgebietsleiterin: Ramona Neuber
Telefon: +49 3471 684-1828
Fax: +49 3471 684-651010
E-Mail:

Postanschrift

Salzlandkreis
FD Rechtsangelegenheiten
06400 Bernburg (Saale)

Besucheranschrift

Salzlandkreis
Karlsplatz 37
06406 Bernburg (Saale)

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Sprechzeiten

Montag
09:00 – 12:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr
nach Terminvereinbarung

AUFGABEN

Das Sachgebiet ist zuständig für

  • die Aufgaben des Sachgebietes Grundstücksverkehr nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) >>> [Link]
  • die Genehmigung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) >>> [Link]  
  • die Genehmigung von allen Grundstücksverkäufen nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) >>> [Link]  
  • die Überwachung von Landpacht- und Fischereipachtverträgen nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) >>> [Link]
  • die Bestellung und Überwachung gesetzlicher Vertreter für unbekannte Eigentümer nach § 11b VermG, Art. 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) >>> [Link]
Regelung offener Vermögensfragen nach dem VermG

Verfahren zur Rückübertragung oder Entschädigung von Vermögenswerten, die im Gebiet der ehemaligen DDR im Zeitraum vom 30.01.1933 bis zum 27.09.1990

  • einer Maßnahme nach § 1 VermG unterlagen oder  
  • die durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) oder durch rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) entzogen wurden.

Auf Grund der vollständigen Abarbeitung aller vermögensrechtlichen Anträge wurde das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) des Salzlandkreises zum 30.06.2019 aufgelöst. Das Schriftgut aus den Verfahren zur Regelung offener Vermögensfragen wird im Kreisarchiv des Salzlandkreises aufbewahrt. Für Auskünfte zu vermögensrechtlichen Verfahren ist demnach das Kreisarchiv zuständig.

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Genehmigungserteilung nach dem GrdstVG

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung.

Ist das Grundstück kleiner als zwei Hektar bedarf es nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Grundstücksverkehrsgesetz einer solchen Genehmigung nicht.

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Genehmigungen nach GVO

Im Gebiet der ehemaligen DDR bedürfen die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung:

  • die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
  • die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

  1. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a VermG, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c VermG vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des InVorG nicht zurückübertragen ist oder
  2. der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 VermG in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
  3. der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
  4. das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist oder
  5. der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist.

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Überwachung von Landpacht- und Fischereipachtverträgen nach dem LPachtVG

Anzeigepflicht

Der Verpächter oder Pächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrags bei Flächen ab einem Hektar durch Vorlage einer Kopie oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist.

Der Anzeigepflicht unterliegen nicht

  1. Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
  2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

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Bestellung und Überwachung der Vertreter unbekannter Eigentümer oder Eigentümer unbekannten Aufenthalts von Grundstücken im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB und § 11 b VermG

Gesetzlicher Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

Sind die Eigentümer eines Grundstücks oder deren Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung der Eigentümer sicherzustellen, kann der Salzlandkreis auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter bestellen, insofern die Eigentumseintragung im Grundbuch vor dem 03.10.1990 erfolgte. Wurden die unbekannten Eigentümer nach diesem Stichtag eingetragen, sind die entsprechenden Amtsgerichte (Nachlassgerichte) zuständig.

Gesetzlicher Vertreter nach § 11b VermG

Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann.

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Für Auskünfte zu vermögensrechtlichen Verfahren wenden Sie sich bitte an das >>> Kreisarchiv. 

 

 

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