Salzlandkreis
FD Rechtsangelegenheiten
06400 Bernburg (Saale)
Das Sachgebiet ist zuständig für
Verfahren zur Rückübertragung oder Entschädigung von Vermögenswerten, die im Gebiet der ehemaligen DDR im Zeitraum vom 30.01.1933 bis zum 27.09.1990
Auf Grund der vollständigen Abarbeitung aller vermögensrechtlichen Anträge wurde das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) des Salzlandkreises zum 30.06.2019 aufgelöst. Das Schriftgut aus den Verfahren zur Regelung offener Vermögensfragen wird im Kreisarchiv des Salzlandkreises aufbewahrt. Für Auskünfte zu vermögensrechtlichen Verfahren ist demnach das Kreisarchiv zuständig.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung.
Ist das Grundstück kleiner als zwei Hektar bedarf es nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Grundstücksverkehrsgesetz einer solchen Genehmigung nicht.
Im Gebiet der ehemaligen DDR bedürfen die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung:
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
Anzeigepflicht
Der Verpächter oder Pächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrags bei Flächen ab einem Hektar durch Vorlage einer Kopie oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
Gesetzlicher Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
Sind die Eigentümer eines Grundstücks oder deren Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung der Eigentümer sicherzustellen, kann der Salzlandkreis auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter bestellen, insofern die Eigentumseintragung im Grundbuch vor dem 03.10.1990 erfolgte. Wurden die unbekannten Eigentümer nach diesem Stichtag eingetragen, sind die entsprechenden Amtsgerichte (Nachlassgerichte) zuständig.
Gesetzlicher Vertreter nach § 11b VermG
Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann.
Für Auskünfte zu vermögensrechtlichen Verfahren wenden Sie sich bitte an das >>> Kreisarchiv.