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Schule und was dann?

   

                                                  

WIR SIND UMGEZOGEN!
BITTE NUTZT UNSERE NEUE HOMEPAGE

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www.deine-jobstory.de

Veranstaltungen des Arbeitsbündnisses Jugend und Beruf/RÜMSA im Salzlandkreis und aus der Region

Bitte informiert Euch kurz vor den jeweiligen Veranstaltungen, ob diese planmäßig stattfinden!

 

 


Infos und Materialien zur Berufsorientierung

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MIT SCHWUNG ZUM AUSBILDUNGSBEGINN IN 2022! 

Nutzt unsere Informationsbroschüre mit den Links zu weiteren Materialien und Webseiten!

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BO-Heft mit Links

Oder schaut Euch die Berufsorientierungsvideos an!

Berufsfeld BAU    

Berufsfeld IT-DRUCK-MEDIEN    

Berufsfeld VERKAUF    

Berufsfeld WIRTSCHAFT/VERWALTUNG     

Berufsfeld TEXTIL/BEKLEIDUNG    

Berufsfeld ELEKTRO    

Berufsfeld        KOSMETIK/KÖRPFERPFLEGE    

Berufsfeld LAGER/LOGISTIK    

Berufsfeld HOLZ    

Berufsfeld HOTEL/GASTRONOMIE    

Berufsfeld  LANDWIRTSCHAFT/ERNÄHRUNG    

Berufsfeld  GESUNDHEIT/ERZIEHUNG/SOZIALES    

Berufsfeld SANITÄR/HEIZUNG/KLIMA    

Berufsfeld FARBE/RAUMGESTALTUNG    

Berufsfeld HAUSWIRTSCHAFT    

 Berufseld METALL/PRODUKTION     

                                                                            Videos vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

stell dich vor - Die Bewerbung

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Du bist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz und mußt deine erste Bewerbung schreiben?
Du weißt noch nicht wie ein Lebenslauf aufgebaut sein sollte und was dich in einem Bewerbungsgespräch erwartet?
Kein Problem!
Hier sind einige wichtige Informationen zur Bewerbung für deine Ausbildung zusammengefasst.

DER AUSBILDUNGSWEGWEISER 2022 FÜR DEN SALZLANDKREIS

Hier kannst du dir den Ausbildungswegweiser 2023 des Salzlandkreises ansehen!

Berufsorientierung/Ausbildung in Sachsen-Anhalt

Berufliche Erstausbildung von Jugendlichen in der Gegenwart ist eine wesentliche Voraussetzung zur Deckung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaft in der Zukunft. Das berufliche Bildungssystem bietet attraktive und qualitativ hochwertige Ausbildungsangebote mit guten beruflichen Zukunftsperspektiven. Die Entscheidung für einen dualen Ausbildungsberuf unmittelbar nach dem Schulabschluss stellt eine lohnende Perspektive dar und eröffnet zu anderen Ausbildungsformen gleichwertige Berufs- und Karrierewege. Angesichts der aktuellen demografischen Entwicklung in Sachsen-Anhalt ist es zwingend notwendig, möglichst alle Jugendlichen erfolgreich in Ausbildung und Arbeit zu integrieren. Die Arbeitsmarktpolitik des Landes bietet hier vielfältige Unterstützung. Diese beginnt bereits mit einer frühzeitigen Berufsorientierung für alle Schülerinnen und Schüler, setzt sich fort mit wirksamen Unterstützungsleistungen für Jugendliche am Übergang von der Schule in die Ausbildung und gibt im Bedarfsfall Unternehmen und Auszubildenden auch während der Ausbildung Hilfestellung. 

Programme/Maßnahmen/Projekte für Jugendliche: 

BRAFO - Berufswahl Richtig Angehen Frühzeitig Orientieren

Die Chancen für junge Menschen auf einen Ausbildungsplatz haben sich deutlich erhöht. Trotzdem ist es eine zunehmende Herausforderung, vorhandene Ausbildungsplätze und ausbildungswillige Jugendliche zusammen zu bringen.

Durch eine frühzeitige Verbindung von Schule und Wirtschaft sowie durch eine Förderung von beruflicher Praxiserfahrung vor der Ausbildung wird eine weitere Verbesserung der Berufsorientierung angestrebt.

Im Rahmen des Landesberufsorientierungsprogramm BRAFO Berufswahl Richtig Angehen Frühzeitig Orientieren können Schülerinnen und Schüler ihre berufsbezogenen Interessen „erforschen“, sich in unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten erproben und dabei ihre Stärken und Talente kennenlernen. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, in freiwilligen Praktika die tatsächlichen Gegebenheiten und Anforderungen des beruflichen Lebens in Unternehmen der Region kennenzulernen.

Anliegen von BRAFO ist es, Neugier zu wecken und die Offenheit für die Vielfalt der Berufe und beruflichen Möglichkeiten zu fördern. BRAFO will auch überzeugen, dass es sog. Mädchen- bzw. Jungenberufe nicht mehr gibt und allen Mädchen und Jungen alle Berufe offen stehen. BRAFO ist ein gemeinsames Programm zur Berufsorientierung  des Ministeriums für Arbeit und Soziales, der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit und des Kultusministeriums.

Das Programm wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds des Landes Sachsen-Anhalt sowie Mitteln der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der vertieften Berufsorientierung nach Paragraph 48 Sozialgesetzbuch III gefördert. BRAFO wird landesweit an allen Sekundarschulen, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen und Förderschulen umgesetzt. 

Mehr zu BRAFO ...

Das Berufswahl-SIEGEL zeichnet vorbildliche Berufs- und Studienorientierung an Schulen aus, in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2007. Im Jahr 2015 kommen Gymnasien neu zu Sekundar- und Förderschulen hinzu. Zum Berufswahl-SIEGEL führt ein Schulkonzept, mit dem sich eine Schule nach dem Aufruf beim Projektträger Qualifizierungsförderwerk Chemie bewirbt. Eine unabhängige Jury bewertet und zeichnet vorbildliche Schulkonzepte in einer Festveranstaltung einmal im Jahr mit dem Zertifikat „Berufswahl-SIEGEL“ aus.

Mit der Methode ist ein systematisches Qualitätsmanagement verbunden.

Nutznießer sind neben der Schülerschaft insbesondere die Schulleitungen, das Kollegium, die Eltern und regionale Unternehmen: Die Schülerschaft findet sich auf dem Arbeitsmarkt besser zurecht. Die Schulleitung steht einer öffentlich ausgezeichneten Schule vor und spart mit Qualitätsmanagement mittel- und langfristig Zeit und Aufwand. Die Lehrerschaft profitiert noch stärker von lebensnahen Beispielen im Unterricht aus einem bundesweiten Netzwerk. Eltern sehen sich in ihren eigenen Anstrengungen zur Berufsorientierung ihrer Kinder unterstützt. Und die Unternehmen können die Anforderungen an Auszubildende und schulische Arbeit besser verzahnen.

Mehr Informationen erfahren Sie hier ...

Trotz deutlich verbesserter Ausbildungs- und Arbeitsmarktchancen ist die Integration von Jugendlichen mit Vermittlungshemmnissen nach wie vor keine Selbstverständlichkeit. Übergänge von der Schule in die Ausbildung gestalten sich oft langwierig und schwierig. 

Eine Optimierung der Prozesse und eine Verkürzung bzw. bestenfalls Vermeidung von Umwegen und Brüchen beim Übergang in eine berufliche Ausbildung setzen voraus, dass alle Akteure, unabhängig davon welche Institution sie vertreten, voneinander wissen und koordiniert mit Blick auf den konkreten jungen Menschen an einem Strang ziehen.

Hier setzt das Landesprogramm „Regionales Übergangsmanagement Sachsen-Anhalt (RÜMSA)“ an: Mit Hilfe von ESF-Mitteln sollen Kooperationsbündnisse auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte unterstützt werden, funktionierende zuständigkeits- und rechtskreisübergreifende Kooperations- und Unterstützungsstrukturen für Jugendliche am Übergang Schule-Beruf aufzubauen und zu verstetigen.

Darüber hinaus können die Arbeitsbündnisse über ein sogenanntes Regionalbudget verfügen, mit dem sie gemeinsam mit freien Trägern und anderen Partnern konkrete Modell- und Unterstützungsprojekte für Jugendliche in ihrer Region auf den Weg bringen können.  

Auf dem RÜMSA-Portal finden Sie weiterführende Informationen zu den Akteuren im Landesprogramm, Ansprechpartner/innen in den geförderten Landkreisen und kreisfreien Städten sowie umfassendes Informationsmaterial und hilfreiche Links zum Thema Übergang Schule-Beruf.

STABIL ist ein Förderprogramm und steht für: Selbstfindung-Training-Anleitung-Betreuung-Initiative-Lernen. Gefördert werden Maßnahmen, die die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit herstellen.

STABIL richtet sich an förderungsbedürftige junge Menschen in der Regel unter 25 Jahren, in begründeten Fällen bis unter 30 Jahren, die zwar ihre Schulpflicht erfüllt haben, aber keinen Berufsabschluss besitzen, arbeitslos sind und mit Hilfe der Förderangebote der Agenturen für Arbeit oder Träger der Grundsicherung nicht oder nicht mehr erreicht werden können.

Ziel der Förderung ist, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden zu entwickeln, damit sie in Ausbildung (auch unter Nutzung des Landesprogramms Assistierte Ausbildung oder Beschäftigung bzw. in andere geeignete weiterführende Maßnahmen integriert werden können. 

Die Förderung basiert auf dem pädagogischen Modell des Lernens unter produktiven betriebsnahen Bedingungen. In den geförderten Projekten sind die Teilnehmenden hauptsächlich unter fachlicher Anleitung produzierend tätig, so dass das Lernen vorrangig über Produktionsprozesse stattfindet und keine Trennung zwischen Lern- und Arbeitsort erfolgt. Ein wichtiger Aspekt ist dabei auch die individuelle persönliche Stabilisierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in vielen Fällen eine notwendige Voraussetzung für weitere Schritte zur beruflichen Integration ist.

Zuwendungsempfänger für die Projektförderung sind Bildungsträger oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 

Die zu fördernden Projekte werden über öffentliche Wettbewerbe auf regionaler Ebene ausgewählt. Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für die Wettbewerbsverfahren für die Förderprogramme finden Sie hier ...

Junge Menschen, die an einem STABIL-Projekt teilnehmen möchten, können sich direkt an den für ihren Landkreis oder kreisfreie Stadt zuständigen Projektträger wenden.

Mit dem Landesprogramm „Zukunftschance assistierte Ausbildung“ werden Jugendliche mit schwierigen Ausgangsbedingungen und hohem Förderbedarf durch entsprechende Vorbereitung und intensive sozialpädagogische Begleitung darin unterstützt, erfolgreich eine reguläre Ausbildung zu absolvieren. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch III §130.

Die Betreuung erfolgt hierbei ganzheitlich und individualisiert durch einen Bildungsträger als zentrale Kontakt- und Anlaufstelle sowohl für den/die Jugendlichen als auch den ausbildenden Betrieb. 

Das Landesprogramm wird in Kooperation vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und der Bundesagentur für Arbeit auf der Basis eines Landesfachkonzeptes  umgesetzt.

Mit dem Landesprogramm „Zukunftschance assistierte Ausbildung“ werden die gesetzlichen Pflichtleistungen auf der Basis von § 130 Abs. 8 SGB III durch die Einbeziehung weiterer Zielgruppen und einer Qualitätsoffensive erweitert:

  • Einsatz von Koordinatorinnen und Koordinatoren bei den gewerblichen Kammern als wichtiges Bindeglied zur Wirtschaft sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure,
  • Angebote für die Unternehmen/Ausbildungsverantwortlichen zur Verbesserung der Ausbildungsqualität und zur Unterstützung der in der pädagogischen Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen, u.a. zusätzliche Coachingangebote für die Arbeit mit den Teilnehmenden,
  • zusätzliche Zielgruppenangebote: Unterstützung von Jugendlichen, die sich für eine Ausbildung in einem geschlechtsuntypischen Beruf entschieden haben; Unterstützung von Jugendlichen mit Mobilitätsproblemen,
  • für Teilnehmende mit Migrationshintergrund, insbesondere junge Geflüchtete, und Jugendliche mit Behinderungen sollen besondere Unterstützungsangebote vorgehalten werden.

Die schnelle technische Entwicklung macht den Lehrstoff umfangreicher und komplizierter. Damit steigen auch die Anforderungen an Ausbildungsbetriebe, Ausbilder/innen und Auszubildende. Die zunehmenden Spezialisierungen erschweren besonders den kleinen und mittleren Handwerksbetrieben, die geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes zu vermitteln.

Die ÜLU unterstützt und begleitet daher die Berufsausbildung in Handwerksunternehmen durch die Vermittlung von Spezialkompetenzen in überbetrieblicher Form.

Sie sichert die gleichmäßig hohe Qualität der Ausbildung jedes Berufes im Handwerk, unabhängig von der Ausbildungsleistungsfähigkeit eines einzelnen Handwerksbetriebes. 

Das Ministerium für Arbeit und Soziales beteiligt sich aus Mitteln des ESF an den Kosten für die Durchführung von Überbetrieblichen Lehrgängen im Handwerk.

Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt über die Handwerkskammern. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Lehrgangsfinanzierung in der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ...

Eine Möglichkeit, um die Attraktivität von beruflicher Ausbildung zu erhöhen, sind Zusatzqualifikationen für Auszubildende. So können sich leistungsstarke Auszubildende bereits während ihrer Ausbildungszeit auf die nächsten Schritte ihrer beruflichen Weiterentwicklung vorbereiten. Denkbare Zusatzqualifikationen sind z. B. betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine Selbständigkeit oder Fremdsprachen- und interkulturelle Kompetenzen.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales fördert Zusatzqualifikationen für Auszubildende ab 18 Jahren im Rahmen des Förderprogramms Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG DIREKT (individuell veranlasste Zusatzqualifikation) sowie im Rahmen des Förderprogramms Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG BETRIEB (betrieblich veranlasste Zusatzqualifikation).

Zusatzqualifikationen können mit 90 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden, wenn sie nicht Bestandteil der geregelten Ausbildungsinhalte sind und die anfallenden Kosten mindestens 500 Euro betragen. 

 

Noch mehr Informationen zur Berufsorientierung findest du hier. 

keinen plan - Wie weiter?

Du hast keinen Plan wie es nach der Schule weitergehen soll?

Du würdest dich gern über angesagte Berufsfelder in deiner Region informieren?

Du brauchst ein paar Ideen und Vorschläge zum Thema Berufsorientierung?

Du wüsstest gern welche Möglichkeiten dir mit deinem Schulabschluss zur Verfügung stehen oder wo du deinen Schulabschluss nachholen kannst?

 

Auch hierbei kann dir das Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit Bernburg behilflich sein. Schau einfach mal vorbei oder vereinbare gleich einen persönlichen Beratungstermin für dich.

Aktuelle projekte und Maßnahmen des Jobcenter salzlandkreis

Auch das Jobcenter des Salzlandkreises hat Maßnahmen und Projekte für seine Kunden und Kundinnen im Angebot, welche speziell auf die Ausbildungsvorbereitung oder die Ausbildungsplatzsuche ausgerichtet sind.

 

Wenn du Grundsicherung (Hartz IV) beziehst, hast du die Möglichkeit dich zusammen mit deinem Ansprechpartner im Jobcenter des Salzlandkreis zu beraten, ob ein Projekt oder eine der angebotenen Maßnahmen für dich passend wäre.

Hier findest du die aktuelle Liste der Projekte und Maßnahmen des Jobcenter Salzlandkreis.

NÜtzliche Adressen

Du hast viele Möglichkeiten dir online Informationen zu besorgen.

Wir empfehlen dir:

Hier findest du bestimmt einige Tipps für deine Bewerbung, zur Ausbildungsplatz- oder Studienplatzsuche.

Studium

Studienfelder im Überblick

Jeder Studiengang ist Teil eines sogenannten Studienfelds. Die Studienfelder sind eine wichtige Orientierungshilfe, wenn du auf der Suche nach einem passenden Studium bist. Sie erleichtern dir auch die Suche nach Alternativen mit ähnlichen Inhalten.

Eine Übersicht zu Studienfeldern an deutschen und europäischen Hochschulen findest du in der Studiensuche. Lies dir die Beschreibungen durch und schau dir die Studienfelder an, die dich interessieren.

Auch bei studienwahl.de findest du Studienangebote an deutschen Hochschulen. Dort kannst du dir eine Liste aller Studiengänge eines Studienfelds anzeigen lassen. Klicke dazu auf der Seite des Studienfelds zunächst auf einen der Schwerpunkte. Folge dann am Ende der Seite dem Link „Alle Studiengänge anzeigen“.

Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften

Zu den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften gehören sehr unterschiedliche Studiengänge. Einige Absolventinnen und Absolventen sind Fachleute rund um Pflanzenbau und Tierhaltung. Andere arbeiten in der Lebensmittelindustrie.

Erziehungs-, Bildungswissenschaften

Bei den Studiengängen der Erziehungs- und Bildungswissenschaften stehen Pädagogik und Wissenserwerb im Fokus. Die Absolventinnen und Absolventen arbeiten zum Beispiel in Kindergärten, sonderpädagogischen Einrichtungen oder in der Erwachsenenbildung.

Ingenieurwissenschaften

Die Teilbereiche der Ingenieurwissenschaften haben viele Schwerpunkte – von Architektur über Maschinenbau bis Nanowissenschaften. Die Absolventinnen und Absolventen arbeiten an Produkten und Anwendungen für Industrie, Forschung und Privatkunden.

Kunst, Musik

Wenn du deine Kreativität beruflich einsetzen möchtest, dann schaue dir das Studienfeld „Kunst, Musik“ an. Die Absolventinnen und Absolventen arbeiten – je nach Teilbereich – mit Musikinstrumenten, auf der Bühne oder am Computer.

Lehramtsausbildung in den Bundesländern

Die Lehramtsausbildung ist in jedem Bundesland anders geregelt. Unterschiede gibt es etwa bei den Voraussetzungen, der praktischen Ausbildung oder den Studieninhalten. Wenn du dich für eine Karriere als Lehrerin oder Lehrer interessierst, solltest du dich darüber informieren.

Mathematik, Naturwissenschaften

Zum Studienfeld „Mathematik, Naturwissenschaften“ gehören Studiengänge rund um Biologie und Chemie sowie Mathematik und Physik oder Informatik. Die Absolventinnen und Absolventen arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Dienstleistungssektor oder in der Forschung.

Medizin, Gesundheitswissenschaften, Psychologie, Sport

Im Studienfeld „Medizin, Gesundheitswissenschaften, Psychologie, Sport“ steht die Gesundheit im Fokus. Die Absolventinnen und Absolventen kümmern sich um kranke und verletzte Menschen oder Tiere. Zum Teil arbeiten sie auch an vorbeugenden Therapien oder in der Forschung.

Öffentliche Verwaltung

Bund, Länder und Gemeinden sind die Arbeitgeber im Studienfeld „Öffentliche Verwaltung“. Je nach Bundesland und Tätigkeit ist sogar eine Karriere als Beamtin oder Beamter möglich. Kommunalverwaltung, Polizei oder Bundeswehr sind nur einige der vielen Einsatzbereiche.

Wirtschaftswissenschaften

Die Wirtschaftswissenschaften bestehen im engeren Sinn aus zwei großen Disziplinen: Der Volkswirtschaftslehre (VWL) und der Betriebswirtschaftslehre (BWL). Daneben gehören Eventmanagement, Marketing oder Wirtschaftspädagogik zu diesem Studienfeld.

Rechts-, Sozialwissenschaften

Studiengänge wie Jura, Soziologie oder Politikwissenschaft gehören zum Studienfeld „Rechts-, Sozialwissenschaften“. Im Fokus stehen also die Regeln für das Zusammenleben. Jura-Absolventinnen und -Absolventen arbeiten nicht nur bei Gericht: Sie sind auch in Unternehmen gefragt. Sozialwissenschaftlerinnen und –wissenschaftler sind oft bei Verbänden, in der Meinungsforschung oder in den Medien tätig.

Sprach-, Kulturwissenschaften

Wenn du dich für Fremdsprachen, andere Kulturen, Literatur oder Geschichte interessierst, dann schaue dir das Studienfeld „Sprach-, Kulturwissenschaften“ an. Die Absolventinnen und Absolventen arbeiten zum Beispiel als Dolmetscherinnen und Dolmetscher, in Museen oder im Denkmalschutz.

Liegt dir die Theorie besonders, dann könnte ein Studium an einer Universität gut zu dir passen. Möchtest du lieber praxisnah studieren, dann finde mehr über ein Studium an einer (Fach-)Hochschule beziehungsweise einer Hochschule für angewandte Wissenschaften heraus. Informiere dich auch über die Möglichkeiten eines dualen Studiums.

Weitere Informationsquellen

Wie es nach einem Studium weitergeht, erfährst du in den Berufsfeld-Infos: Dort gibt es Informationen und Porträts zu hunderten Studienberufen. Falls du lieber durch die Studienfelder blättern möchtest, findest du die Inhalte des Portals Berufsfeld-Info auch in Infomappen im Berufsinformationszentrum (BiZ) deiner Agentur für Arbeit.

Auf BERUFE.TV gibt es Videos zu vielen Studiengängen. Erfahre von Studierenden, was ihr Studium ausmacht. Dozentinnen und Dozenten verraten dir, worauf es ankommt.

Deine Berufsberatung unterstützt dich

Wenn du Fragen zu deinem Wunschstudium hast oder Hilfe bei der Entscheidung brauchst, dann wende dich an die Berufsberatung deiner örtlichen Agentur für Arbeit.

Nutze die Chance für ein persönliches Beratungsgespräch. Einen Termin kannst du telefonisch oder über das Kontaktformular anfragen:

0800 4 5555 00 (gebührenfrei), Montag bis Freitag von 8 - 18 Uhr

Beratungstermin anfragen

Gesetzliche grundlagen zur Ausbildung

SCHULWEGWEISER SALZLANDKREIS

Hier kannst du dir den Schulwegweiser des Salzlandkreises ansehen.

 gesetze aus dem SGB und entsprechende Formulare

Wissenswertes zum:

Sozialgesetzbuch (SGB) - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (dazugehörige Antragsformulare, z. B. Hartz IV Antrag)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung (dazugehörige Antragsformulare, z. B. Antrag auf Arbeitslosengeld I)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (dazugehörige Antragsformulare, z. B. Sozialhilfeantrag)  

Beratung zu besonderen Anliegen

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Keine Wohnung?

Schulden?

Drogen?

Depressionen?

 

Manchmal ist ein Zeitpunkt im Leben erreicht, an dem man den Weg aus einer schwierigen Situation nicht mehr alleine gehen kann.

Hol dir Hilfe! Es gibt viele Angebote die du anonym und kostenlos nutzen kannst.

Hier erhältst du mehr Informationen und Adressen der Ansprechpartner*innen im Salzlandkreis:

NUmmergegenkummer- das Kinder-Jugend und Elterntelefon

Stress mit Eltern, Freunden oder Mitschülern? Mobbing oder Abzocke im Internet oder Klassenzimmer?

Angst, Missbrauch, Essstörungen, Depression oder Sucht?

Wenn Du Dich gerade mit Deinen Problemen alleine fühlst.

Montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 116 111.

Nummer gegen Kummer e.V. (NgK) ist der Dachverband des größten kostenfreien, telefonischen Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in ganz Deutschland. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, für alle Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern und andere Erziehungspersonen Gesprächspartner*in zu sein, besonders dann, wenn andere fehlen. Junge Menschen finden somit telefonisch am Kinder- und Jugendtelefon – 116 111 und online bei der E-Mail-Beratung Rat, Hilfe, Trost und Unterstützung.

Mütter, Väter oder Großeltern und anderen Erziehenden steht mit dem Elterntelefon – 0800 – 111 0 550 ebenfalls ein qualifiziertes Beratungsangebot zur Verfügung. Die Beraterinnen und Berater der „Nummer gegen Kummer“ sind erster Ansprechpartner*innen für alle Fragen, Probleme und in besonders kritischen Situationen. Bei Bedarf öffnen sie den Weg zu weiteren Hilfen.

Mehr Informationen unter www.nummergegenkummer.de.

 

Freiwilliges Soziales Jahjr (Quelle DRK: drk-freiwilligendienste-st.de/faq-fsj )

FSJ von A bis Z

Alter

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) eignet sich für alle, die mindestens 16 Jahre alt sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Freiwillige unter 18 Jahren können sich für das FSJ von der Schulpflicht befreien lassen.

Anfangszeit

Ein FSJ kann jederzeit begonnen werden.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach der Regelarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit in der Einsatzstelle. Manche Einsatzstellen erfordern Wochenend-, Nacht- oder Spätdienste.

Ausbildungsplatz

Das FSJ gilt nicht als Ausbildung. Das FSJ kann aber die Bewerbungschancen erheblich verbessern. Oftmals wird er auch als Vorpraktikum anerkannt und bei der Studienplatzvergabe vorteilhaft berücksichtigt.

Arbeitslosengeld II

ALG II-Empfänger können grundsätzlich am FSJ teilnehmen. Während eines FSJ sind ALG II-Bezieher nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Bis auf einen Selbstbehalt wird das Entgelt auf ALG II angerechnet.
Darüber hinaus kann ein volljähriger ALG II-Empfänger einen Beitrag zur privaten Versicherung absetzen.
Bitte fragt eure Ansprechpartner vor Ort nach Details.

Bewerbung

Engagierte Mitmacher können sich direkt hier für einen Freiwilligendienst FSJ/BFD bewerben.

Dauer

Das FSJ dauert in der Regel 12, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate.

Einsatzstellen

Der DRK-Freiwilligendienste in Sachsen-Anhalt vermittelt je nach Interessensbereich unterschiedliche FSJ/BFD-Einsatzstellen. Exemplarische Einsatzbereiche sind: Betreuung von Menschen mit Behinderung, Fahrdienste, Kinder- und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Mobile Soziale Dienste, Psychiatrien, Rettungsdienst, Schulen und Seniorenhilfe, aber auch neue Formate wie das FSJ im digitalen Bereich.

Fahrtkosten

Freiwillige im FSJ erhalten einen FSJ-Ausweis, der sie – wie auch ein Schüler- oder Ausbildungsnachweis – zu ermäßigten Fahrtkosten berechtigt. Teilweise gibt es auch Ermäßigungen in Kinos oder Schwimmbädern etc. – das Nachfragen lohnt sich! Die Fahrtkosten zu den Seminaren werden voll erstattet.

Fachhochschulreife

Manche Bundesländer, wie beispielsweise Sachsen-Anhalt, erkennen ein FSJ in Verbindung mit dem vollendeten 12. Schuljahr als Fachhochschulreife an.

Kindergeld

Während des FSJ bleibt der Kindergeldanspruch für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen.

Pädagogische Begleitung & Seminare

Freiwilligen stehen nicht nur die qualifizierten Mitarbeiter der Einsatzstellen mit Rat und Tat zur Seite. Auch das DRK berät seine Helfer in allen Belangen rund um die Arbeit. Die Freiwilligendienste werden von pädagogischen Seminaren begleitet, die in der Regel 25 Tage umfassen. Die Seminare die der Reflexion des Einsatzes und vermitteln soziale, persönliche, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen. Sie führen generell in den Freiwilligendienst (FSJ) beim DRK ein und geben einen Überblick über die Rotkreuzbewegung. Zudem können sich die Teilnehmer eigene Themen erarbeiten, die sie persönlich interessieren. Darüber hinaus bieten die Seminare die Möglichkeit, andere Freiwillige kennenzulernen und sich mit ihnen über die Praxiserfahrungen auszutauschen.

Praktikum

Das FSJ wird auf einige sozialpflegerische und pädagogische Ausbildungen als Vorpraktikum angerechnet.

Sozialversicherung

Für die Dauer des Einsatzes werden die Freiwilligen (FSJ) Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Falls ihr Waisenrente bezieht müsst ihr evt. während des FSJ´s darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Studienplatz

Das FSJ kann auch als Wartezeit geltend gemacht werden und in manchen Fällen wird es als Vorpraktikum für einen speziellen Studiengang anerkannt.

Taschengeld

Freiwillige im FSJ erhalten von den Trägern ein angemessenes Taschengeld. Erst wenn uns alle Unterlagen von dir vorliegen, können wir dir das Taschengeld überweisen.

Urlaub

Während des Freiwilligendienstes (FSJ) besteht ein Urlaubsanspruch, der sich nach dem Bundesurlaubsgesetz richtet. Wird die Dauer des Dienstes verkürzt, so verringert sich auch der Urlaubsanspruch. In allen Fällen gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, für Jugendliche die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Zeugnis & Zertifikat

Das DRK stellt jedem FSJ-Freiwilligen auf Wunsch ein individuelles Zeugnis über den geleisteten Dienst aus. Es dokumentiert das soziale Engagement, die Leistungsbereitschaft und die erworbenen Fähigkeiten und erhöht damit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Darüber hinaus erhalten die Freiwilligen ein Zertifikat über die Teilnahme an den Seminaren.

Bundesfreiwilligendienst (Quelle DRK: drk-freiwilligendienste-st.de/faq-bfd

Bundesfreiwilligendienst - Von A bis Z

Vorbemerkung

Die Hauptverantwortung für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) liegt in der Praxis bei den Einsatzstellen vor Ort. Diese gewinnen Freiwillige und stellen eine gute Begleitung während des Dienstes sicher. Ziel ist es, einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermöglichen, deswegen stehen die Wünsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Es soll bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um individuelle passgenaue Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln (www.bundesfreiwilligendienst.de) gerne zur Verfügung.

Ältere

Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.

Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulplficht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Anerkennung von Einsatzstellen und-plätzen

Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten
Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen.

Anlaufstellen

Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Einsatzstellensuche (www.bundesfreiwilligendienst.de). Interessierte können aber auch selbst
Einsatzstellen oder Träger ansprechen.

Anleitung

Die Einsatzstelle ist verplfichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

Arbeitskleidung

Siehe unter L wie Leistungen.

Arbeitslosengeld

Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz ifndet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen.

Arbeitslosengeld II

Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verplfegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen. Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger
persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelalters-
rente noch nicht vollendet haben.

Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Prüferinnen und Prüfern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das  Mutterschutzgesetz.

Ausländische Freiwillige

Auch Ausländerinnen und Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3
Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie zum Beispiel Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am  Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbe hörde verfügen.

Ausland

Der Bundesfreiwilligendienst kann grundsätzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung. Ausführliche Hinweise dazu enthält die Broschüre „Zeit, das Richtige zu tun“ (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen). Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:     

  • Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern.
  • Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
  • Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (zum Beispiel Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransportversicherung).
  • Die Einsatzstelle verplfichtet sich unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.

Beratung

Die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst sind für das Bundesamt im Außendienst tätig und stehen als Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner allen Beteiligten zur Verfügung.

Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine
Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).

Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst

Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -ESTG-). Soweit neben dem Taschengeldnoch Sachleistungen, wie Unterkunft und Verplfegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Träger zu wenden.

Dauer

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Dabei dürfen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freiwillige insgesamt nur max. 18 (ausnahmsweise 24) Monate BFD leisten. Wurde bereits ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet, ist dieser auf die Gesamtdauer anzurechnen. Zudem müssen zwischen der Ableistung eines oder mehrerer BFD beziehungsweise FSJ/FÖJ mit einer Gesamtdauer von 18 (24) Monaten und
dem Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dabei nach dem letzten Dienstmonat der 18(24) Monate.

Einsatzfelder

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenplfege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalplfege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
Einsatzstelle Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die
Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig. Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Einsatzzeit

Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben, gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
  • Bildungs- und Qualiifzierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z.B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere
Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Elternzeit

Elternzeit kann nur von Personen in Anspuch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FÖJ auch im Bundesfreiwilligendienst. Für Fahrten zur Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe unter S wie Seminare).

Familienversicherung

Siehe K wie Krankenversicherung.

Freistellung

Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Führungszeugnis

Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld beziehungsweis steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

Kinderkrankengeld

Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
und damit auf Freistellung vom Dienst. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen beziehungsweise die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine Beratung durch das Bundesamt hierzu ist nicht möglich. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.

Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse plfichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungsplfichtig in der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungsplficht befreit oder hauptberulfich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine  Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungsplficht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministe-
riums für Gesundheit unter http://www.bundesgesundheitsministerium.de/index.php?id=3319 abgerufen werden.

Kündigung

Freiwillige und Einsatzstelle verplfichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen der Freiwilligen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

Leistungen

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verplfegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verplfegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

Minderjährige

Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulplficht, am
Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z.B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten. Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z.B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz ifndet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum  Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.

Nebentätigkeit

Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt, bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftiungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung ist zentraler Bestandteil des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Sie umfasst die Durchführung von Seminaren (siehe unter S wie Seminare), die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung sowie die individuelle Betreuung der Freiwilligen. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz vorzubereiten sowie ihnen zu ermöglichen, Eindrücke und Erfahrungen auszutauschen und zu relfektieren. Darüber hinaus sollen durch die pädagogisch Begleitung soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden (§ 4 Abs. 1 BFDG).
Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben beziehungsweise sich anschließen möchten, bietet das Bundesamt an, die Seminararbeit insgesamt oder teilweise durchzuführen.

Plfegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Plfegeversicherung plfichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

Rentenversicherung (gesetzliche)

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowieBeitragsplficht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehungsweise eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieherinnen und -bezieher und  Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragsplficht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge).

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verplfichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen. Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei.

Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Plfege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verplfegung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Sprecherinnen und Sprecher im Bundesfreiwilligendienst

Im Bundesfreiwilligendienst stehen den Freiwilligen Sprecherinnen und Sprecher zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu vertreten. Einmal jährlich im Herbst werden die Sprecherinnen und Sprecher im Bundesfreiwilligendienst in einer Online-Wahl neu gewählt. Mehr Informationen hierzu finden sich unter: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst/bundessprecherinnen.html

Statistik

Eine monatliche Statistik zum Bundesfreiwilligendienst kann unter http://www.bundesfreiwilligendienst.de/servicemenue/presse/statistiken.html abgerufen werden.

Studium

Universitäten und Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerbern die Dienstzeit bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- beziehungsweise Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Taschengeld        

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2020) die Höchstgrenze von 414 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

Teilzeit

siehe unter E wie Einsatzzeit

Träger

Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trägerbegriff deifniert. Eine Reihe von Zentralstellen, die gleichzeitig ein FSJ durchführen, verplfichten Einsatzstellen, sich auch im Bundesfreiwilligendienst ihren regionalen Trägerstrukturen anzuschließen.

Umlageverfahren

Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlageplficht fest, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des  Feststellungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 AAG). Die Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1-Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz für sie gilt.

Umsatzsteuer

Im Bundesfreiwilligendienst ifndet kein umsatzsteuerplfichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.

Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.

Unterkunft

Siehe unter L wie Leistungen.

Urlaub

Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.

Vereinbarung

Das Bundesamt und die/der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann auf www.bundesfreiwilligendienst.de abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.

Verpflegung

Siehe unter L wie Leistungen

Waisenrente

Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Zentralstelle

Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geograifschen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt.

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualiifzierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.

Zuverdienstgrenzen bei Frührentnerinnen/Frührentnern und bei Erwerbsminderung

Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze darf nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr bleibt bei der Altersrente anrechnungsfrei. Übersteigt der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro, besteht gegebenenfalls Anspruch auf eine Teilrente. Die Höhe der möglichen Teilrente ergibt sich aus einer stufenlosen Anrech nung des Hinzuverdienstes. Dafür wird der Hinzuverdienst, der über der kalenderjährlichen  Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro liegt, bis zu einer individuellen Obergrenze (dem sog. Hinzuverdienstdeckel) zu 40 Prozent stufenlos auf die Altersrente angerechnet. Erst bei Überschreiten dieses Hinzuverdienstdeckels wird der darüber hinausgehende Hinzuver dienst zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet. Erst wenn der anzurech nende Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht hat, besteht kein Anspruch mehr auf die Rente. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verplfegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Zu einem Wegfall des Altersrentenbezuges dürfte es bei einem daneben ausgeübten Freiwilligendienst regelmäßig aber nur dann kommen, wenn zusätzlich noch weiterer Hinzuverdienst erzielt wird.
Bei Renten wegen verminder ter Erwerbsfähigkeit erfolgt ebenfalls eine stufenlose Anrechnung wie bei den Altersrenten. Ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro kalenderjährlich bleibt bei Renten wegen voller Erwerbsminderung anrechnungsfrei, für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Wer Interesse an der Aufnahme eines Freiwilligendienstes hat, sollte sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser hat nämlich stets zu prüfen, ob bei Ableistung eines Freiwilligendienstes in einem bestimmten zeitlichen Umfang die Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.

Hier kannst du dir Informationen des DRK zum Freiwilligen Sozialen Jahr bzw. Freiwilligendienst ansehen.

 

Studienkompass- ein Förderprogramm als Finanzierungshilfe deines Studiums

"Wie kann ich mein Kind bei der Suche nach einem passenden Beruf unterstützen?" – Diese Frage stellen sich wohl viele Eltern, wenn ihre Töchter und Söhne vor dem Abschluss der Schullaufbahn stehen. 

Der Studienkompass begleitete in den letzten Jahren fast 3.000 Stipendiaten auf dem Weg ins Studien- und Berufsleben. Aus unserer Arbeit wissen wir, welche wichtige Rolle Eltern bei diesem Orientierungsprozess spielen und möchten Ihnen deshalb mit der Broschüre ein hilfreiches Unterstützungsangebot an die Hand geben. 

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Hier gelangen Sie zur Broschüre Studienkompass

Das Programm bietet jungen Menschen aus Elternhäusern ohne akademischen Hintergrund eine intensive Studien- und Berufsorientierung. Die Teilnehmer erwartet eine kontinuierliche Begleitung in den letzten beiden Schuljahren und im gesamten ersten Jahr an der Hochschule.

Mehr Informationen zum Förderprogramm Studienkompass hier

Finde deine richtigen Ansprechpartner*innen 

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Du hast natürlich auch die Möglichkeit dich vor Ort in der Agentur für Arbeit Bernburg, im Jobcenter des Salzlandkreises oder an einem der Standorte der Kreisverwaltung des Salzlandkreises zu erkundigen, wer der richtige Ansprechpartner bzw. die richtige Ansprechpartnerin für dein Anliegen ist.

 

 

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