Wenn du deinen Schulabschluss nachholen möchtest, hast du folgende Möglichkeiten:
Du kannst deinen Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg nachholen. Wichtig dafür ist, dass du mindestens 18 Jahre alt bist.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
• Abendsekundarschule: Über abends stattfindenden Unterricht kannst du in der Regel innerhalb von zweieinhalb Jahren den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss (inkl. dem erweiterten Realschulabschluss) oder das Abitur nachholen.
Bewerbungen werden beim Landesverwaltungsamt eingereicht. Für den Vorkurs hat man dafür normalerweise bis zum 1. Dezember Zeit und für das 1. sowie 2. Schuljahr bis zum 1. April eines Jahres.
• Abendgymnasium: Über das Abendgymnasium können insbesondere Berufstätige den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss (inkl. dem erweiterten Realschulabschluss) oder das Abitur in Abendkursen nachholen.
Bewerben kannst du dich dafür direkt bei den Abendgymnasien in Halle oder Magdeburg.
• Kolleg: Das Kolleg findet tagsüber statt und schließt mit dem Abitur ab. Möchtest du deinen Abschluss an einem Kolleg nachholen, dann ist es nicht erlaubt, während der Ausbildungsdauer eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Es will nicht so richtig klappen? Auch nach dem BVJ hast du keinen Schulabschluss oder Ausbildungsplatz?
Dann kommt für dich vielleicht eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) in Frage.
Hier kannst du deinen Hauptschulabschluss nachholen und dich auf eine Ausbildung vorbereiten. Du erhältst Schulunterricht und erste Einblicke in Betriebe. Außerdem wirst du bei Problemen unterstützt.
Zur finanziellen Unterstützung kannst du einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) stellen.
Achtung ! Ob du an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen kannst, erfährst du von deiner Beraterin oder deinem Berater in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter. Außerdem darfst du nicht älter als 25 Jahre sein.
Die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beginnt im Herbst und dauert 10 bis 18 Monate.
Weitere Infos
Wenn du die Schulpflicht (9 Jahre) erfüllt hast ohne einen Schulabschluss zu erwerben, dann bereitet dich das BVJ auf eine Berufsausbildung vor. Dabei werden dir fachliche und allgemeine Lerninhalte unter Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit vermittelt.
Kann ich in das BVJ aufgenommen werden?
Alle Schülerinnen und Schüler, die schulpflichtig sind und keinen Schulabschluss erworben haben, werden in das BVJ aufgenommen.
Wie sieht die Ausbildung aus?
Neben klassischen Schulfächern wie Deutsch, Sozialkunde, Mathe und Informatik werden auch berufsbereichsbezogene Inhalte vermittelt. Jedoch geht es in im BVJ insbesondere um die fachpraktische Erfahrung, deshalb wirst du in zwei Berufsbereiche (z.B. Holztechnik, Metalltechnik, Ernährung oder Hauswirtschaft) eingeführt und absolvierst ein mehrwöchiges Betriebspraktikum.
Über die konkreten Berufsbereiche am jeweiligen Schulstandort kannst du dich auf der Homepage der BbS Conrad Tack in Burg informieren.
Welchen Abschluss kann ich erwerben?
Die Schülerinnen und Schüler können am Ende des Bildungsganges durch Teilnahme an einem Kolloquium den Hauptschulabschluss erwerben.
Wichtig! Für das Berufsvorbereitungsjahr musst du dich selbst in der Berufsschule anmelden. Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme findest Du hier. Das Berufsvorbereitungsjahr beginnt immer mit dem neuen Schuljahr. Du bekommst im Berufsvorbereitungsjahr kein Geld.
Weiterführender Link
Wenn du die Schulpflicht erfüllt hast, aber nicht mehr Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder einer Abendklasse bist, kannst du durch eine Prüfung den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss (einschließlich des erweiterten Realschulabschlusses) oder das Abitur erwerben.
• Haupt- oder Realschulabschluss: Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beim Landesschulamt einzureichen. Näheres zu Antrag und Zulassung, Prüfungsumfang und Prüfungsverfahren sowie Abschlüssen regelt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung).
• Abitur: Die Abiturprüfung kann an einem staatlichen Gymnasium oder an den Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kolleg) abgelegt werden. Die Zulassung ist bis spätestens 1. Februar eines Jahres beim Landesschulamt zu beantragen. Näheres regelt die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO).
Die Verordnungen und Ansprechpartner*innen findest du hier.
Weitere Infos