Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises gegen den Finanzausgleich 2022 beim Landesverfassungsgericht teilweise erfolgreich

Das Landesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung über eine kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises und zweier kreisangehöriger Gemeinden gegen den Finanzausgleich im Land Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2022 den Anspruch der Landkreise auf eine angemessene Finanzausstattung dem Grunde nach bestätigt, dem Gesetzgeber allerdings auch einen umfangreichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zugebilligt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der aus kommunaler Sicht unzureichende kommunale Finanzausgleich zu Lasten der Landkreise und Gemeinden in weiten Teilen bestätigt wird.

Markus Bauer, Landrat des Salzlandkreises und Vizepräsident des Landkreistages, zeigt sich enttäuscht: "Aufgabe des Landes ist es, eine angemessene Finanzausstattung der Landkreise, Städte und Gemeinden sicherzustellen. Die hierfür zur Verfügung gestellten Finanzmittel müssen auskömmlich sein und die Landkreise dürfen nicht schlechter als die Städte und Gemeinden gestellt werden. Dies gilt erst recht angesichts stetig steigender kommunaler Verschuldung. Die elf Landkreise in Sachsen-Anhalt erwarten für das Jahr 2025 ein Kassenkreditvolumen von rund 500 Millionen Euro. Das kann nicht sein. Hier ist das Land in der Pflicht, für eine auskömmliche Finanzstruktur zu sorgen und entweder die kreisliche Aufgaben- und Ausgabenlast zu reduzieren oder die Einnahmen der Landkreise zu erhöhen."

André Schröder, Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz, stellt mit Blick auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht fest: „Für Mansfeld-Südharz war von vornherein klar, dass Artikel 28 des Grundgesetzes finanziell ausgelegt werden muss, um auch für Landkreise eine Schuldenbremse zu ermöglichen. Dies bleibt unabhängig vom heutigen Beschluss dringend notwendig.“

Prof. Dr. Ariane Berger, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Landkreistages, ergänzt: „Wir setzen unsere Hoffnungen nunmehr auf die Ende 2024 beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde. Unser Grundgesetz weist den Landkreisen gegenüber dem Land einen Anspruch darauf zu, dass neben der Wahrnehmung der Ihnen durch das Land übertragenen Aufgaben auch die Übernahme freiwilliger Aufgaben finanziert und zukunftsweisende Investitionen ermöglicht werden. Dies gilt unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes und dem Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers. Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Aussagen bei der Auslegung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes Rechnung trägt.“

Pressemitteilung des Landkreistages Sachsen-Anhalt

 

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