Das Land Sachsen-Anhalt hat in § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV geregelt:
„Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert. […]
Diesem Erfordernis ist die Kreisverwaltung nachgekommen und hat eine dementsprechende Rechtsverordnung erlassen.