Sofortiger Teilabbruch der alten Tuchfabrik in Calbe (Saale) notwendig

 

 

Salzlandkreis muss unmittelbar handeln und beauftragt Firma mit Teilabbruch der alten Tuchfabrik

Dienstag, 15.08.2017: Zur Stunde bereiten in Calbes Kanalgasse Mitarbeiter der Bauaufsicht in der Landkreisverwaltung den sofortigen Teilabbruch der ehemaligen Tuchfabrik vor.

In den heutigen Morgenstunden, gegen 4 Uhr, war an dem maroden, 15 Meter hohen Gebäude ein großes Wandstück herausgebrochen. Die angrenzenden Teile sind äußerst instabil, so dass mit einem weiteren Einsturz zu rechnen ist. Dabei könnten auch Gebäude in der Nachbarschaft beschädigt werden. Sofort nach Bekanntwerden leiteten die Verantwortlichen die erforderlichen Schritte ein und werden morgen mit den Abbrucharbeiten beginnen, um weitere Gefahr abzuwenden. Ein Betreten der Nachbargrundstücke im Gefahrbereich wurde bereits in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt der Stadt Calbe untersagt. Der Gefahrbereich wurde abgesperrt.

Aufgrund dieser akuten Gefahrenlage ist der Salzlandkreis nunmehr berechtigt und auch verpflichtet, ohne weitere Verfügungen an den Eigentümer unmittelbar zu handeln. Rechtsgrundlage dafür ist § 9 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Der Fachdienst Bauordnung und Hochbau erteilte die entsprechenden Aufträge.

Morgen Vormittag wird eine Spezialfirma mit schwerer Technik (die heute nicht mehr transportiert werden konnte – Schwertransport) beginnen, die Reste des Gebäudes abzubrechen. Aufgrund des Gebäudezustandes könne jedoch, trotz aller Bemühungen, nicht ausgeschlossen werden, dass es zu unkontrollierbaren Einstürzen kommt und Nachbargrundstücke geschädigt werden. Oberste Priorität bei den derzeitigen Maßnahmen gilt dem Verhindern von Personenschäden.

Ein Abriss beziehungsweise Rückbau war bislang daran gescheitert, dass der eigentlich verantwortliche Eigentümer verstorben und das Grundstück an das Land Niedersachsen gegangen war. Seit über zwei Jahren ist dort die Problematik bekannt. Mehrmalige Verfügungen der kreislichen Bauaufsicht veranlassten es jedoch nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Nun hat die Realität die erforderliche Lösung erzwungen.

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Ergänzung durch den Fachdienst Bauordnung und Hochbau vom 18.08.2017:

Die Fotos sprechen für sich. Mit weiteren Einstürzen war zu rechnen, weil ein wirklich großes Teil des Gebäudes eingestürzt war. Das Wandstück ist nach innen eingebrochen und hat dabei fast alle Deckenebenen durchschlagen. Damit hatten die restlichen Außenwände in einer Höhe von ca. 15 m keinerlei Aussteifung mehr und bei weiteren Erschütterungen oder Windeinwirkung rechneten die Verantwortlichen mit dem  toten Einsturz.

Die Maßnahme wird um die 18.000 EUR kosten und durch Kostenbescheid beim Land Niedersachsen geltend gemacht.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu der vor zwei Jahren ergangenen Verfügung hat nach unserer Rechtsauffassung keinen Einfluss auf die jetzt durchgeführte Maßnahme, da diese auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt ist. Das Gefahrpotential ist für die angrenzenden Grundstücke an der Kanalgasse ist mit dem Abschluss der Arbeiten vorerst beseitigt, denn der Gebäudeteil in diesem Bereich wird bis auf Höhe des Erdgeschosses abgetragen. Der Bauschutt verbleibt zunächst vor Ort. Das Gelände wird eingezäunt. Ziel ist auch, die Kanalgasse anschließend wieder freizugeben.

Nach Abschluss dieser unmittelbaren Maßnahme wird es eine neue Verfügung geben müssen, mit der das Land Niedersachsen aufgefordert wird, die restlichen Gefahren, die vom Gebäude für die angrenzenden Grundstücke entlang der Tuchmacherstraße ausgehen, zu beseitigen und auch den Bauschutt zu entsorgen.

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