Probenahmen zur Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen können auf Jäger übertragen werden

Die Probenahme zur Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen ist eine amtliche Tätigkeit, die gemäß § 6 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung auf den Jäger übertragen werden kann.

Eine Übertragung der Probenahme darf nur erfolgen, wenn

  • der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist
    (Nachweise über die entsprechende Schulung zur Probenahme durch andere Veterinärbehörden werden anerkannt.)
    und
  • keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
  • der Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist und
  • nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
  • nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt.

Die Bescheinigung über die amtliche Schulung zur Trichinenprobenahme gemäß VO (EG) 854/2004 Anhang I, Kap. IX Nr. c und VO (EG) 2075/2005 ist im Rahmen der Antragstellung vorzulegen.

Die Antragsunterlagen finden Sie unter Verwaltung > Formulare > FD 31

Nach Ermittlung des Schulungsbedarfs durch die Jägerschaften werden durch FD 31 amtliche Schulungen hierzu angeboten. 

 

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