Die Probenahme zur Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen ist eine amtliche Tätigkeit, die gemäß § 6 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung auf den Jäger übertragen werden kann.
Eine Übertragung der Probenahme darf nur erfolgen, wenn
Die Bescheinigung über die amtliche Schulung zur Trichinenprobenahme gemäß VO (EG) 854/2004 Anhang I, Kap. IX Nr. c und VO (EG) 2075/2005 ist im Rahmen der Antragstellung vorzulegen.
Die Antragsunterlagen finden Sie unter Verwaltung > Formulare > FD 31
Nach Ermittlung des Schulungsbedarfs durch die Jägerschaften werden durch FD 31 amtliche Schulungen hierzu angeboten.
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