Sachsen-Anhalt verfügt Ausstellungsverbot für Geflügel

Trotz aller vorbeugenden Maßnahmen ist das Risiko einer Virusverbreitung auf Geflügelausstellungen, bei der Geflügel unterschiedlicher Herkunft den Züchtern und Besuchern präsentiert wird, hoch. Deshalb wurde für Sachsen-Anhalt ein Ausstellungsverbot für Geflügel ausgesprochen. Im Salzlandkreis müssen acht bereits genehmigte Veranstaltungen durch den Fachdienst Veterinärangelegenheiten und gesundheitlicher Verbraucherschutz widerrufen, zwei Anträge abgelehnt werden. Für die Geflügelzüchter ist das sehr bedauerlich, da sie Ihre züchterischen Leistungen nun nicht präsentieren können. Die Maßnahme dient jedoch dem Schutz der Tierbestände.

Aufstallung wird auch für Nichtrisikogebieten empfohlen

In Nutzgeflügelbeständen und bei verendeten Wildvögeln in mehreren Bundesländern wurden zahlreiche Influenza-Virus H5N8- Funde bestätigt. Eine flächendeckende Aufstallung wird derzeit geprüft. Es wird allen Geflügelhaltern, die ihr Geflügel in Nichtrisikogebieten im Freien halten, nochmals empfohlen, die Aufstallung des Geflügels vorzubereiten und das Geflügel aufzustallen. 

 

Eilverordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen in Kraft

Wesentliche Inhalte diese Verordnung, die sich speziell an Geflügelhalter mit weniger als 1000 Tieren richtet, sind:

  •          Geflügelhalter müssen ein Register führen, in dem sie die Zahl der verendeten Tiere täglich dokumentieren.
  •          Für Halter mit 10 bis einschließlich 1000 Stück Geflügel gilt eine tägliche Aufzeichnungspflicht der Legeleistung.

Geflügelhalter müssen sicherstellen, dass

  •          die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  •          die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  •          Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  •          eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

 

Pressemitteilung des Ministerius für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt vom 17.11.2016

 

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